Ein Mann ist vom Landgericht Passau zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden, weil er mit seinem Auto seine frühere Partnerin und deren Freundin angefahren und schwer verletzt haben soll. Die Kammer sprach den 49-jährigen Iraker des versuchten Mordes an der Freundin, des versuchten Totschlags an der Ex-Partnerin sowie der gefährlichen Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nach Überzeugung des Gerichts fuhr der Angeklagte im Juni 2025 in der Passauer Innenstadt gezielt mit mindestens 50 Stundenkilometern auf seine Ex-Partnerin, die gemeinsame fünfjährige Tochter und eine zufällig hinzugekommene Freundin zu. Die beiden Frauen wurden schwer verletzt, das Kind leicht. Laut Anklage stieg der Mann nach der Kollision aus und schlug und trat auf seine Ex-Partnerin ein, die teilweise unter dem Wagen lag. Die Freundin war vor das Fahrzeug gestürzt.
Mehrere Zeugen beobachteten das Geschehen, darunter auch zwei weitere Freundinnen der Ex-Partnerin. Passanten verständigten den Rettungsdienst.
Der Staatsanwalt hatte elf Jahre Freiheitsstrafe gefordert und dem Angeklagten unter anderem zwei Fälle des versuchten Mordes vorgeworfen. Aus Sicht der Anklage lagen die Mordmerkmale Heimtücke, niedrige Beweggründe und der Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels vor. Als Motiv wurde genannt, dass der Mann die Trennung und den Entzug des Sorgerechts für die Tochter nicht akzeptieren wollte. Ein Vertreter der Nebenklage kritisierte zudem, der Angeklagte zeige „nicht im Ansatz Reue oder Mitleid“, und forderte mindestens zwölf Jahre Haft.
Die Verteidigung plädierte auf höchstens neun Jahre und fünf Monate Gefängnis. Der Angeklagte hatte eine Tötungsabsicht bestritten und bei der Polizei angegeben, er habe die Kontrolle über sich verloren und das Geschehen als Unfall angesehen.
Richter: Ex-Partnerin war das eigentliche Ziel
Die Richter sahen nach der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass der Mann bewusst auf die Gruppe zufuhr. Auch den Tötungsvorsatz hielten sie bei beiden Frauen für erwiesen. Nach Einschätzung der Kammer war jedoch die Ex-Partnerin das eigentliche Ziel. Zugleich werteten die Richter das Geschehen als Spontantat in einer emotional aufgeladenen Situation.
Strafschärfend wertete das Gericht das Verhalten direkt nach der Tat: Die Faustschläge und Tritte gegen den Kopf der Ex-Partnerin ließen sich nicht mit einem Unfall erklären, sagte der Vorsitzende Richter.
Anders als die Staatsanwaltschaft nahm die Kammer nur bei der Freundin einen versuchten Mord an. Dort sei das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt gewesen, weil die Frau mit einem Angriff nicht habe rechnen müssen. Bei der Ex-Partnerin sah das Gericht dagegen keinen Mord, sondern versuchten Totschlag.
Mordmerkmale bei Ex-Partnerin nicht festgestellt
Nach Auffassung des Gerichts war bei der Ex-Partnerin kein Mordmerkmal erfüllt. Heimtücke scheide aus, weil sie kurz vor dem Angriff von ihrer Freundin gewarnt worden sei, die den Angeklagten gesehen hatte. Auch die Beweggründe des Mannes blieben nach Einschätzung des Vorsitzenden unklar. Niedrige Beweggründe kämen etwa bei Rache oder Besitzdenken in Betracht, nicht aber zwingend dann, wenn es dem Angeklagten darum gegangen sein sollte, eine Entfremdung von seiner Tochter zu verhindern.
Auch das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels verneinte das Gericht. Dieses greife eher in Konstellationen, in denen jemand etwa in eine Menschenmenge oder Fußgängerzone rast und nicht mehr beherrschen kann, wen er trifft.
Tochter nicht Teil des Urteils
Die ebenfalls verletzte Tochter wurde letztlich nicht in das Urteil einbezogen. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin hatte die Kammer die Strafverfolgung am Vortag auf die Taten zulasten der Ex-Partnerin und ihrer Freundin sowie auf den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt. Eine solche Beschränkung ist gesetzlich möglich, wenn ein ausgesparter Teil gegenüber der sonst zu erwartenden Strafe nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Bei der Urteilsverkündung war die Ex-Partnerin nicht im Saal, ihre Freundin dagegen schon. Ein Nebenklage-Vertreter hatte in seinem Plädoyer erklärt, die beiden Frauen hätten wegen der körperlichen und psychischen Folgen der Tat praktisch „lebenslänglich“ erhalten.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion