BGH prüft möglichen Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen
Einer blinden Frau aus Nordrhein-Westfalen ist nach einer Knieoperation die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert worden. Die 72-Jährige wertet das als Benachteiligung wegen ihrer Sehbehinderung und hat den Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragen. Das Verfahren könnte weitreichende Bedeutung haben.
Im Zentrum steht die Frage, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch im Gesundheitswesen greift. Der BGH will seine Entscheidung am Donnerstag um 10.00 Uhr bekanntgeben.
Klägerin berichtet von schockierendem Erlebnis
Nach Angaben der Klägerin sagte ihr eine Chefärztin in der nordhessischen Einrichtung unmittelbar, man könne sie wegen ihrer Blindheit nicht aufnehmen. Renate S., die nicht mit vollem Namen auftreten möchte, schildert, sie sei über diese Behandlung fassungslos gewesen.
Nach ihrer Darstellung musste sie anschließend etwa vier Stunden auf den Rücktransport warten. In dieser Zeit habe ihr niemand Essen oder Getränke angeboten. Auch zur Toilette sei sie nicht begleitet worden, bis schließlich ein anderer Patient geholfen habe. Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Verzweiflung geweint.
Bisherige Gerichte sahen keinen AGG-Verstoß
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Frau unterstützt, spricht von zahlreichen vergleichbaren Fällen in Arztpraxen, Kliniken und Reha-Einrichtungen. Betroffene stünden jedoch oft vor dem Problem, dass unklar sei, ob das AGG in diesem Bereich überhaupt anwendbar ist.

Genau daran scheiterte die Klage bislang. Sowohl das Amtsgericht Fritzlar als auch das Landgericht Kassel wiesen das Begehren der Frau zurück. Sie legte daraufhin Revision beim BGH ein. Vor zwei Wochen wurde der Fall in Karlsruhe mündlich verhandelt.
Urteil könnte Folgen über den Einzelfall hinaus haben
Nach Einschätzung ihres Anwalts Michael Richter hätte eine Aufhebung der Vorentscheidung erhebliche Auswirkungen. Sollte der BGH klarstellen, dass das AGG auch auf medizinische Behandlungsverträge anzuwenden ist, könnten nicht nur Menschen mit Behinderungen leichter gegen Benachteiligung vorgehen. Das würde auch anderen helfen, die im Gesundheitswesen aus unterschiedlichen Gründen diskriminiert werden.
Die betroffene Rehaklinik äußerte sich nicht zu dem Verfahren. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken erklärte hingegen, private Reha- und Vorsorgeeinrichtungen stünden für eine hochwertige und diskriminierungsfreie Versorgung. Eine gerichtliche Klärung zur Geltung des AGG im Gesundheitsbereich könne zu mehr Rechtssicherheit beitragen.
Antidiskriminierungsbeauftragte sieht möglichen Präzedenzfall
Das AGG gilt seit 20 Jahren. Es soll Menschen unter anderem vor Benachteiligung wegen Herkunft, Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion oder sexueller Identität schützen. Anwendung findet es etwa im Arbeitsleben oder auf dem Wohnungsmarkt.
Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, verweist darauf, dass Umfragen zufolge rund jeder vierte Mensch bereits Diskriminierung in Arztpraxen oder Krankenhäusern erlebt habe. Sollte der BGH die Geltung des AGG im Gesundheitssektor bestätigen, wäre das aus ihrer Sicht eine richtungsweisende Entscheidung für den Schutz vor Benachteiligung in Deutschland. Falls nicht, müsse der Gesetzgeber tätig werden.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion