Wirtschaft

Ritter Sport gegen Haferriegel: Darum kracht es

Ritter Sport bekommt vor Gericht Rückenwind im Quadrat-Streit. Droht jetzt sogar Knoppers & Co. Ärger?

05.11.2026, 04:00 Uhr

OLG Stuttgart entscheidet über Streit um quadratischen Haferriegel

Im Markenrechtskonflikt zwischen Ritter Sport und der Mannheimer Wacker GmbH fällt heute um 13.30 Uhr vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die Entscheidung. Auslöser ist der Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“, gegen den Ritter Sport vorgeht. Der Schokoladenhersteller sieht in dem Produkt eine Verletzung seiner Markenrechte. Bereits bei der Verhandlung Mitte Oktober hatte das Gericht erkennen lassen, dass es eher der Argumentation von Ritter Sport folgt – anders als zuvor das Landgericht Stuttgart.

Dabei geht es nicht nur um den konkreten Fall: Die Entscheidung könnte auch Hinweise darauf geben, wie weit der Schutz markanter Verpackungsformen reicht und welche Folgen das für andere quadratische Süßwaren haben könnte.

Worum dreht sich die Klage?

Wacker brachte den Haferriegel „Monnemer Quadrat Bio“ im November 2024 auf den Markt. Nach Angaben von Geschäftsführer Matteo Wacker orientiert sich die Verpackung an der Mannheimer Innenstadt, die bekanntlich in Quadraten angelegt ist. Optisch erinnert die Aufmachung jedoch auch an die typische Ritter-Sport-Verpackung – trotz kleinerer Größe im Vergleich zur klassischen 100-Gramm-Tafel und längerer Seitenlaschen.

Im Januar 2025 erhielt das Familienunternehmen erstmals Post von Ritter Sport, später folgte die Klage. Der Schokoladenhersteller verlangt laut Gericht nicht nur Schadenersatz, sondern auch, dass die bisher verwendete Verpackung nicht weiter genutzt wird und bereits ausgelieferte Ware zurückgerufen werden soll.

Oberlandesgericht verhandelt über Berufung von Ritter Sport
Ritter Sport hat die Wacker GmbH aus Mannheim verklagt, weil sie durch den quadratischen Haferriegel der Firma ihre Markenrechte verletzt sieht – die Geschäftsführer Matteo und Melanie Wacker wehren sich vor Gericht. Quelle: Bernd Weißbrod/dpa

Auf welche Rechte beruft sich Ritter Sport?

Nach Auffassung von Ritter Sport greift der quadratische Riegel in den seit 1996 geschützten Markenauftritt des Unternehmens ein. Die Firma argumentiert, dass Schokolade und Müsliriegel rechtlich als ähnliche Waren einzustufen seien, da sie sich an vergleichbare Käufer richten und zu ähnlichen Gelegenheiten konsumiert würden. Deshalb bestehe die Gefahr, dass Verbraucher die Produkte gedanklich miteinander verknüpfen oder verwechseln.

Für Ritter Sport ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine charakteristische, neutrale Verpackungsform für Schokolade eingetragen: ohne Aufdruck, aber mit den typischen Seitenlaschen und der Knicknaht auf der Rückseite.

Wie verteidigt sich Wacker?

Wacker weist die Vorwürfe zurück. Geschäftsführer Matteo Wacker betont, dass es sich bei den „Monnemer Quadraten Bio“ nicht um Schokolade handele. Im Handel würden Schokoladenprodukte in der entsprechenden Warengruppe platziert, während Haferriegel eher bei Cerealien oder ähnlichen Artikeln lägen.

Außerdem, so Wacker, deckten beide Produkte unterschiedliche Bedürfnisse ab: Schokolade sei vor allem eine Süßigkeit, der Haferriegel dagegen eher ein sättigender Snack.

Wie sieht das Oberlandesgericht den Fall?

Nach Einschätzung des Vorsitzenden Richters Christoph Stefani sind sich die Verpackungen „überdurchschnittlich“ ähnlich. Dadurch könne bei Verbrauchern Verwechslungsgefahr entstehen. Hinzu komme, dass beide Produkte einen sehr ähnlichen Verwendungszweck hätten.

Stefani verwies darauf, dass Schokolade und Müsliriegel in Supermärkten und besonders in kleineren Geschäften häufig in vergleichbaren Bereichen angeboten würden. Zudem würden beide Produkte zu ähnlichen Anlässen gegessen – etwa als Snack zwischendurch oder als schneller Energielieferant, direkt aus der Verpackung.

Da Ritter Sport der Nutzung nicht zugestimmt habe, liege nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen das Markengesetz nahe.

Einschätzung eines Markenrechtlers

Der Stuttgarter Markenrechtsexperte Philip Kohl von der Kanzlei BRP Renaud teilt die vorläufige Einschätzung des Gerichts. Auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung europäischer Gerichte hält er Schokolade und Getreideprodukte wie Müsliriegel im markenrechtlichen Sinn für ähnliche Waren.

In Verbindung mit den aus seiner Sicht ähnlichen Verpackungen sei daher durchaus denkbar, dass Verbraucher die Produkte gedanklich verwechseln.

Welche Folgen hätte ein Erfolg von Ritter Sport?

Nach Einschätzung von Kohl hätte ein Urteil zunächst nur Wirkung zwischen den beiden beteiligten Unternehmen, also Ritter Sport und Wacker. Gegen bekannte Produkte wie Hanuta oder Knoppers erwartet er eher kein vergleichbares Vorgehen.

Zwar handele es sich auch dort um ähnliche Waren aus dem Süßwarenbereich. Diese Marken seien jedoch seit Jahrzehnten am Markt und verfügten über eine starke eigene Bekanntheit. Die Hersteller Ferrero und Storck wollten sich auf Anfrage nicht zu dem Verfahren oder möglichen Konsequenzen äußern.

Was sagen Verbraucherschützer?

Die Bundesverbraucherhilfe stellt sich in dem Streit auf die Seite von Wacker. In einer Stellungnahme heißt es, aus einem Urteil gegen einen einzelnen Haferriegel lasse sich nicht automatisch ableiten, dass andere quadratische Produkte unzulässig wären.

Gleichzeitig sehen die Verbraucherschützer den Fall als Signal mit größerer Tragweite. Wenn der Schutz einer bestimmten Verpackungsform auf weitere Produktkategorien ausgedehnt werde, könne für Hersteller unklar werden, welche Formen überhaupt noch zulässig seien. Der Verband spricht sich deshalb für eine aus seiner Sicht pragmatischere Ausgestaltung des Markenrechts aus.

Ist der Rechtsstreit damit beendet?

Das Urteil will der Senat am 5. November verkünden. Ob der Fall damit abgeschlossen ist, bleibt offen. Grundsätzlich kann das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte.

Sollte dies nicht geschehen, könnte die unterlegene Seite noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde den Bundesgerichtshof anrufen.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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