Streit um Mindestlohn in Werkstatt für Menschen mit Behinderung vor Gericht
Vor dem Arbeitsgericht Münster wird derzeit die Frage verhandelt, ob Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Geklagt hat ein Mann, der in den Freckenhorster Werkstätten im Kreis Warendorf tätig ist und dort monatlich etwa 200 Euro erhält. Im Mittelpunkt steht die juristische Frage, ob er nach dem Mindestlohngesetz als Arbeitnehmer einzustufen ist. Die Werkstatt bestreitet das.
Der Kläger, der 57-jährige Jürgen Linnemann, sitzt im Rollstuhl und hat einen Grad der Behinderung von 100. Seit fast drei Jahren arbeitet er in der Einrichtung. Dort übernimmt er Aufgaben wie das Sortieren und Scannen von Dokumenten, darunter Rechnungen und Lieferscheine. Bei einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden an drei Tagen kommt er auf einen Monatsverdienst von knapp 200 Euro.
Linnemann hält diese Bezahlung für nicht gerecht. Vor Gericht machte er deutlich, dass er sich um den Mindestlohn gebracht sieht. Unterstützung bekommt er dabei von vielen weiteren Beschäftigten aus ähnlichen Werkstätten. Für sie könnte das Verfahren Signalwirkung haben, denn es betrifft die Entlohnung von tausenden Menschen mit Behinderung in ganz Deutschland.
Werkstätten sehen ebenfalls Reformbedarf
Die Freckenhorster Werkstätten zeigen nach eigenen Angaben Verständnis für die Klage. Geschäftsführer Ansgar Seidel erklärte, man wünsche sich selbst eine Neuregelung bei der Vergütung von Menschen mit Behinderung in Werkstätten. Gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für Menschen mit Behinderung setze man sich bereits seit 2019 für Änderungen ein, damit Beschäftigte nicht dauerhaft auf Grundsicherung angewiesen seien.
Zugleich verweist die Werkstatt auf die finanziellen Folgen eines Mindestlohns. Nach Angaben Seidels arbeiten allein in Freckenhorst rund 1.300 Menschen. Würde allen der Mindestlohn gezahlt, entstünden Mehrkosten von ungefähr 30 Millionen Euro. Seidel sieht deshalb vor allem die Politik in der Pflicht, eine neue Lösung zu schaffen. Für ihn geht es weniger um den Mindestlohn selbst als um die gesellschaftliche Anerkennung der Arbeit.
Entscheidung oder weitere Verhandlung im Oktober
Das Arbeitsgericht Münster will am 15. Oktober um 9.00 Uhr bekanntgeben, ob bereits ein Urteil fällt oder das Verfahren fortgesetzt wird. Zuletzt hatten die Freckenhorster Werkstätten in einem Schriftsatz ausführlich begründet, weshalb sie den Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes betrachten. Die Anwälte Linnemanns können dazu noch schriftlich Stellung nehmen.
Sollte die Klage erfolglos bleiben, will Linnemann den Fall vor das Landesarbeitsgericht Hamm bringen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber