BGH stärkt Rechte von Wohnungseigentümern bei Klimaanlagen
Angesichts zunehmend heißer Sommer wird der Wunsch nach einer Klimaanlage in vielen Wohnungen größer. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat nun klargestellt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss den Einbau eines sogenannten Split-Klimageräts im Regelfall erlauben.
Welche Klimaanlagen gibt es?
Grundsätzlich wird zwischen zwei Varianten unterschieden. Mobile Kompaktgeräte, auch Monoblock-Geräte genannt, werden einfach an eine Steckdose angeschlossen. Die warme Luft wird über einen Schlauch meist durch ein geöffnetes Fenster nach draußen geleitet.
Anders funktionieren Split-Klimaanlagen. Sie bestehen aus einer Einheit im Innenraum, die die Luft kühlt, und einem Außengerät, das die entstehende Wärme abführt. Dieses Außengerät wird fest an der Fassade angebracht, wofür in der Regel Bohrungen notwendig sind.
Der Fall vor dem BGH
Ausgangspunkt war ein Streit in Berlin. Dort wollten Wohnungseigentümer auf ihrem Balkon ein Split-Gerät installieren. Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag jedoch ab. Dagegen klagten die Betroffenen und bekamen bereits vor dem Landgericht Berlin II recht.
Die Begründung: Für die übrigen Eigentümer entstehe durch den Einbau keine unzumutbare Beeinträchtigung, die über das bei einem geordneten Miteinander unvermeidliche Maß hinausgehe. Dieser Einschätzung schloss sich nun auch der BGH an.
Nutzungslärm allein kein Ablehnungsgrund
Nach Auffassung der Karlsruher Richter reicht es nicht aus, auf mögliche Geräusche im späteren Betrieb zu verweisen, um die Installation zu verbieten. Entscheidend seien vielmehr die unmittelbaren Folgen der baulichen Maßnahme selbst – nicht die Auswirkungen der späteren Nutzung.
Argumente der Eigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft war gegen das Berliner Urteil in Revision gegangen. Sie hatte unter anderem angeführt, dass typische Begleiterscheinungen von Klimaanlagen wie Lärm, Kondenswasser oder abgegebene Wärme den Miet- oder Verkaufswert benachbarter Wohnungen mindern könnten.
Sowohl das Landgericht als auch der BGH sahen das anders. Solche möglichen Folgen des Betriebs dürften bei der Entscheidung über den Einbau nicht maßgeblich sein. Relevant seien nur die direkten baulichen Veränderungen am Gebäude.
Anknüpfung an frühere Rechtsprechung
Mit dem Urteil setzt der BGH seine bisherige Linie fort. Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht in einem ähnlichen Fall entschieden, dass bei der Beurteilung eines Beschlusses zum Einbau einer Klimaanlage vor allem die unmittelbaren baulichen Auswirkungen zählen. Befürchtete Lärmbelästigungen durch die spätere Nutzung seien dagegen nicht ausschlaggebend.
Klimaanlagen in Deutschland auf dem Vormarsch
Klimaanlagen werden in Deutschland immer verbreiteter. Laut einer repräsentativen YouGov-Umfrage verfügen inzwischen rund 17 Prozent der Menschen zu Hause über ein solches Gerät. Weitere 20 Prozent planen demnach die Anschaffung.
Damit ist das Interesse innerhalb eines Jahres deutlich gestiegen. Im Juli 2025 wollten noch 10 Prozent eine Klimaanlage kaufen, während 15 Prozent bereits eine besaßen.
Auch die Verkaufszahlen legen zu: Nach Angaben des Fachverbands Gebäude-Klima stieg der Absatz von Raumklimageräten – überwiegend Split-Anlagen – zwischen 2023 und 2025 von etwa 260.000 auf 320.000 Geräte. Zahlen für 2026 liegen zwar noch nicht vor, in der Branche wird jedoch mit weiterem Wachstum gerechnet. Nach den jüngsten Hitzewochen sind Ventilatoren und Kühlgeräte vielerorts bereits knapp.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber