Doppelrolle für Sven Schulze? Rechtlich möglich, politisch umstritten
Kann Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Sven Schulze zugleich auch den Vorsitz der CDU-Landtagsfraktion übernehmen? Genau darüber wird derzeit diskutiert. Zwar wäre ein solcher Schritt juristisch wohl zulässig, politisch gilt er jedoch als heikel. Kritiker verweisen darauf, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung leiden könnte, wenn Regierungschef und Fraktionsspitze in einer Person zusammenfallen.
Der Landtag hat schließlich die Aufgabe, die Regierung zu kontrollieren. Wenn aber der Chef der zweitgrößten Fraktion zugleich an der Spitze der Landesregierung steht, wirft das Fragen zur Gewaltenteilung auf. Ganz neu wäre eine solche Konstellation in Deutschland allerdings nicht.
Ein aktuelles Beispiel liefert Rheinland-Pfalz: Dort war der damalige Ministerpräsident Alexander Schweitzer (SPD) im Mai 2026 für zwölf Tage gleichzeitig Regierungschef und Fraktionsvorsitzender. Nach der Niederlage seiner Partei bei der Wahl ließ er sich zunächst an die Spitze der Fraktion wählen, bevor er kurze Zeit später das Amt des Ministerpräsidenten an Gordon Schnieder (CDU) übergab.
Ähnlich könnte es nun auch bei Schulze laufen. Seit Sonntag gilt er politisch als abgewählt. In einigen Wochen wird er nur noch geschäftsführend im Amt sein – konkret ab der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags.
Ein Blick in die Landesverfassung spricht nicht grundsätzlich gegen ein solches Doppelamt. In Artikel 64 ist festgelegt, dass Mitglieder der Landesregierung nicht zugleich dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder dem Parlament eines anderen Bundeslandes angehören dürfen. Daraus wird im Umkehrschluss gefolgert, dass eine Mitgliedschaft im eigenen Landtag erlaubt ist. Vergleichbare Regelungen gibt es auch auf Bundesebene.
Auch das Ministergesetz enthält kein ausdrückliches Verbot für ein Landtagsmandat. Dort heißt es lediglich, dass Regierungsmitglieder neben ihrem Amt keine weitere bezahlte Tätigkeit, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben dürfen. Ebenso ist ihnen die Mitwirkung in Leitungs- oder Aufsichtsgremien gewinnorientierter Unternehmen untersagt. Öffentliche Ehrenämter sollen sie ebenfalls nicht übernehmen. Eine Funktion als Abgeordneter oder Fraktionschef im eigenen Landtag wird jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber