Das Bundesverfassungsgericht hat im Streit um ein angebliches verfassungsrechtliches „Tempolimit“ für Gesetzgebungsverfahren die Klage des früheren CDU-Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann verworfen.
Die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats, Ann-Katrin Kaufhold, sagte in Karlsruhe, das Grundgesetz setze einer übermäßigen Beschleunigung von Gesetzgebungsverfahren zwar Grenzen. Diese seien aber nicht als konkret beziffertes Tempolimit zu verstehen. Allgemeine Aussagen darüber, wie lange ein Gesetzgebungsverfahren mindestens dauern müsse, ließen sich der Verfassung nicht entnehmen. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 2 BvE 4/23.
Gericht: Entscheidend ist die parlamentarische Willensbildung
Nach Auffassung des Gerichts kommt es verfassungsrechtlich nicht auf eine starre Zeitvorgabe an. Entscheidend sei vielmehr, ob im Parlament eine echte Willensbildung möglich gewesen sei. Wie schnell ein Verfahren ablaufe, könne dabei zwar eine Rolle spielen. Maßgeblich sei aber vor allem, ob auf einer gemeinsamen Grundlage ein Austausch von Argumenten und Gegenargumenten stattfinden konnte.
Gericht sieht keine Benachteiligung Heilmanns
Heilmann hatte geltend gemacht, seine Rechte als Abgeordneter seien durch das aus seiner Sicht überhastete Verfahren rund um das sogenannte Heizungsgesetz verletzt worden. Nach Auffassung des Gerichts konnte er dafür jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vortragen.
Kaufhold erklärte, es sei nicht erkennbar, welche Informationen die Bundesregierung Heilmann vorenthalten haben soll, obwohl sie ihr vorlagen und anderen Abgeordneten zugänglich gewesen wären. Zudem habe es nicht an einer tragfähigen Grundlage für die parlamentarischen Beratungen gefehlt. Mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf und einer zusätzlichen Formulierungshilfe habe den Abgeordneten vielmehr eine ausreichende Diskussionsbasis zur Verfügung gestanden.
Der Zweite Senat kam daher einstimmig zu dem Ergebnis, dass Heilmanns Antrag unzulässig ist.
Heilmann enttäuscht, Koalitionspolitiker sehen sich bestätigt
Heilmann zeigte sich nach der Entscheidung enttäuscht, aber nicht überrascht. „Der Beschleunigung der Gesetzgebungsverfahren wird jetzt keine Bremse mehr eingezogen“, sagte er. Zugleich verwies er darauf, dass es parteiübergreifend Kritik an zu schnellen Verfahren gebe und politisch Möglichkeiten bestünden, daran etwas zu ändern.
Der SPD-Bundestagsabgeordnete Johannes Fechner wertete das Urteil als Bestätigung dafür, dass die damalige Ampel-Koalition korrekt gehandelt habe. Die Opposition sei informiert gewesen, zügige, aber gründliche Beratungen seien möglich gewesen. Grünen-Politikerin Irene Mihalic mahnte zugleich, auch künftig müsse sichergestellt sein, dass Oppositionsfraktionen frühzeitig informiert werden und sich inhaltlich intensiv mit Vorhaben befassen können.
Aus der AfD-Fraktion kam hingegen Kritik. Marc Bernhard warnte, die Karlsruher Entscheidung dürfe kein Freibrief dafür sein, Gesetze künftig im Hauruck-Verfahren durchs Parlament zu bringen. Die Kontroll- und Mitwirkungsrechte des Bundestags müssten uneingeschränkt gewahrt bleiben.
Hintergrund: Streit um das Heizungsgesetz
Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes sollte das Heizen in Deutschland durch den schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen klimafreundlicher machen. Die damalige Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP wollte das Vorhaben 2023 noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause durch den Bundestag bringen.
Kurz vor der geplanten Abstimmung wurden allerdings noch umfangreiche Änderungen vorgelegt. Heilmann hielt das Verfahren deshalb für zu überstürzt und zog nach Karlsruhe.
Eilantrag 2023 hatte Erfolg
Mit einem Eilantrag war Heilmann im Jahr 2023 zunächst erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht untersagte damals eine Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause. Knapp zwei Monate später wurde das Heizungsgesetz dann im Bundestag beschlossen und trat Anfang 2024 in Kraft.
Nun ging es in Karlsruhe um das Hauptsacheverfahren. Kaufhold machte den Unterschied deutlich: Im Eilverfahren habe Heilmann nur darlegen müssen, dass er seine Mitwirkungsrechte bis zum Zeitpunkt seines Antrags nicht habe ausüben können und bis dahin keine Gelegenheit gehabt habe, den Beratungsgegenstand ausreichend zur Kenntnis zu nehmen. Im Hauptsacheverfahren müsse dagegen das gesamte Gesetzgebungsverfahren betrachtet werden. Entscheidend sei dann, ob die Ausgestaltung des Verfahrens parlamentarische Beratungen insgesamt praktisch unmöglich gemacht habe.
Debatte über schnelle Gesetzgebung bleibt aktuell
Nach Einschätzung des Gerichts bleibt die Frage weiter hochaktuell. Kaufhold verwies auf jüngere Verfahren vor der Sommerpause: Zwei Abgeordnete von Grünen und Linken hatten sich mit ähnlicher Begründung gegen die Verabschiedung des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gewandt. Sie kritisierten, dass die schwarz-rote Koalition kurz vor der geplanten Abstimmung noch Änderungsanträge in einem 278 Seiten starken Dokument vorgelegt habe. Die Eilanträge wurden jedoch verworfen.
Das zeige, so die Richterin, wie drängend weiterhin die Frage sei, ob die Verfassung eine Art „Höchstgeschwindigkeit“ für Gesetzgebungsverfahren vorgibt. Eine feste zeitliche Grenze hat das Bundesverfassungsgericht nun aber ausdrücklich verneint.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber