Grundsicherung ab 1. Juli: Mehr Druck auf Arbeitssuchende, härtere Sanktionen
Für Menschen, die bislang Bürgergeld beziehen, gelten ab dem 1. Juli weitreichende Änderungen. Die Leistung wird in „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ umbenannt. Zugleich steigen die Anforderungen, sich um Arbeit zu bemühen, Termine wahrzunehmen und bei Maßnahmen mitzuwirken. Wer Pflichten verletzt, muss mit spürbaren Kürzungen rechnen – in bestimmten Fällen sogar mit einem vollständigen Stopp der Zahlungen.
Sozialministerin Bärbel Bas (SPD) kündigte einen strengeren Kurs an. Künftig solle stärker auf Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung gesetzt werden. Wer Hilfe brauche, solle sie weiter erhalten. Wer arbeiten könne, müsse sich aber auch aktiv um Beschäftigung bemühen. Die Reform solle zudem ein Signal gegen Sozialleistungsmissbrauch setzen.
Warum wird das System reformiert?
Im Bundestagswahlkampf 2025 hatte CDU-Chef Friedrich Merz angekündigt, beim Bürgergeld „zweistellige Milliardenbeträge“ einsparen zu wollen. Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit bezogen zuletzt rund 5,2 Millionen Menschen diese Leistung, darunter etwa 3,8 Millionen Erwerbsfähige.
Für Alleinstehende bleibt der Regelsatz bei 563 Euro im Monat – daran ändert sich nichts. Für Regelsätze sowie Kosten für Unterkunft und Heizung plant der Bund 2026 rund 41 Milliarden Euro ein. Hinzu kommen etwa zehn Milliarden Euro für Verwaltung und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Nach Einschätzung der Bundesregierung dürfte die Reform die Ausgaben allerdings allenfalls um zweistellige Millionenbeträge senken. Merz lobte das Gesetz dennoch und verwies auf das Prinzip „Fördern und Fordern“. Sozialverbände kritisieren die Neuregelung dagegen scharf, vor allem wegen der Folgen für Familien mit Kindern.
Was ist das Ziel der Reform?
Die Bundesregierung will mehr Menschen schneller aus dem Leistungsbezug in bezahlte Arbeit bringen. Gleichzeitig sollen Hilfen stärker am Einzelfall ausgerichtet werden. Bas formuliert das so: „Wir fördern Beschäftigung statt Leistungsbezug.“
Wenn für eine dauerhafte Arbeitsaufnahme eine Qualifizierung nötig ist, soll diese weiterhin möglich sein. Gleichzeitig müssen sich erwerbsfähige Leistungsbeziehende künftig strenger an Termine und Mitwirkungspflichten halten. Das zentrale Instrument dafür sind härtere Sanktionen.
Wie sehen die neuen Sanktionen aus?
Wer keine Bewerbungen schreibt oder angebotene Förderkurse ablehnt, soll künftig sofort für drei Monate 30 Prozent weniger Grundsicherung erhalten. Das sind ungefähr 150 Euro weniger pro Monat.
Auch bei versäumten Terminen im Jobcenter wird schärfer reagiert:
- nach dem zweiten verpassten Termin: 30 Prozent Kürzung für einen Monat
- nach drei versäumten Terminen: mögliche komplette Einstellung der Zahlungen
Davon können auch Leistungen für Miete und Heizung betroffen sein.
Bevor eine solche Entscheidung fällt, sollen die Betroffenen die Möglichkeit zu einer persönlichen Anhörung bekommen – etwa in einem Gespräch, telefonisch oder bei einem Besuch. Menschen mit psychischen Erkrankungen sollen von solchen Maßnahmen ausgenommen bleiben. Bislang waren Sanktionen gemessen an der Gesamtzahl der Leistungsbeziehenden eher selten; im Durchschnitt betrafen sie rund 30.000 Menschen pro Monat.
Was ändert sich für Eltern kleiner Kinder?
Auch für Eltern mit sehr jungen Kindern werden die Regeln strenger. Bisher galt in der Regel: Erst ab dem dritten Geburtstag des Kindes war es zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen oder an einem Sprach- oder Eingliederungskurs teilzunehmen – sofern eine Betreuung vorhanden war.
Künftig soll diese Verpflichtung deutlich früher greifen. Laut Sozialministerium können Eltern bei vorhandener Kinderbetreuung bereits dann zu Spracherwerb, Aus- oder Weiterbildung oder Erwerbsarbeit verpflichtet werden, wenn das Kind mindestens 14 Monate alt ist. Maßgeblich soll dabei sein, was im Einzelfall zumutbar ist.
Wie viel Vermögen darf behalten werden?
Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Bislang konnten Beziehende im ersten Jahr ihres Leistungsbezugs Vermögen bis 40.000 Euro behalten. Künftig gelten feste Freibeträge nach Alter:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- bis 40 Jahre: 10.000 Euro
- bis 50 Jahre: 12.500 Euro
- ab 50 Jahren: 20.000 Euro
Wer Vermögen oberhalb dieser Grenzen hat, muss es zunächst für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen. Die Prüfung erfolgt direkt zu Beginn des Leistungsbezugs.
Wie werden die Wohnkosten begrenzt?
Bislang übernahmen die Jobcenter die tatsächlichen Wohn- und Heizkosten, sofern diese als angemessen galten. Künftig werden die Kosten bereits im ersten Jahr gedeckelt – und zwar auf das Eineinhalbfache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze.
Ein Beispiel des Ministeriums: Lebt ein Alleinstehender in einer Wohnung mit 2.000 Euro Miete und liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze bei 600 Euro, dann werden im ersten Jahr nur noch 900 Euro übernommen. Den Rest müsste die betroffene Person selbst zahlen. Nach dem ersten Jahr würden dann nur noch 600 Euro übernommen.
Neu ist außerdem: Kommunen können zusätzlich Höchstgrenzen pro Quadratmeter festlegen. Das kann dazu führen, dass selbst eine auf den ersten Blick niedrige Gesamtmiete nicht vollständig bezahlt wird. Beispiel: Kostet eine Wohnung 600 Euro bei zehn Quadratmetern und setzt die Kommune eine Obergrenze von 15 Euro pro Quadratmeter, würden nur noch 150 Euro monatlich übernommen. Die Bundesregierung sieht darin ein Mittel gegen Wuchermieten und Sozialmissbrauch.
Fazit
Mit der Reform wird die bisherige Bürgergeld-Regelung deutlich strenger. Die neue Grundsicherung setzt stärker auf Pflichten, schnelle Arbeitsaufnahme und spürbar härtere Sanktionen. Besonders betroffen sind Eltern kleiner Kinder, Menschen mit höherem Vermögen sowie Leistungsbeziehende mit hohen Wohnkosten oder versäumten Terminen im Jobcenter.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber