Das Bundeskabinett hat den von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vorgelegten Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt beschlossen. Der Entwurf muss nun noch im Bundestag beraten werden. Vorgesehen sind mehrere neue Straftatbestände sowie ein erweiterter Schutz vor intimen Bildaufnahmen. Ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Was will die Bundesregierung mit dem Gesetz erreichen?
Künftig sollen Menschen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie andere mithilfe echter oder manipuliert erzeugter Bilder gegen deren Willen sexualisieren und herabwürdigen. Dazu sind neue Straftatbestände geplant. Gleichzeitig sollen Betroffene ihre Rechte leichter durchsetzen können. Gegenüber einem ersten Entwurf aus dem April wurde der Text noch an mehreren Stellen verändert.
Welche Handlungen sollen künftig strafbar sein?
Geplant sind unter anderem Regelungen zu:
- digitalem Voyeurismus
- dem Konsum von Videos realer Vergewaltigungen
- der Herstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes
- neu gefassten Vorschriften zum Identitätsmissbrauch
- Cyberstalking mit technischen Mitteln wie GPS-Trackern
Was ist bei Vergewaltigungsvideos vorgesehen?
Wer unbefugt Aufnahmen einer tatsächlichen Vergewaltigung abruft, sich beschafft oder besitzt, soll bestraft werden können. Das soll auch dann gelten, wenn ein Video nur gestreamt und nicht dauerhaft gespeichert wird. Vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Bislang ist der Besitz solcher Aufnahmen nicht strafbar, wenn die Betroffenen erwachsen sind. Auch Herstellung und Weitergabe von Videos, die eine Vergewaltigung zeigen, sind bisher nicht pauschal verboten. Künftig sollen entsprechende Taten mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Welche Bildaufnahmen verletzen die Intimsphäre?
Der Entwurf erfasst unerlaubt angefertigte Aufnahmen unbekleideter Genitalien. Auch das Filmen oder Fotografieren des nackten Gesäßes oder der weiblichen Brust ohne Zustimmung soll ausdrücklich verboten werden. Das soll ebenso in Saunen oder an FKK-Stränden gelten.
Genannt werden etwa das gezielte Filmen des durch enge Kleidung betonten Gesäßes einer Joggerin oder heimliche Handyaufnahmen einer nackten Frau in der Sauna. Für Aufmerksamkeit sorgte zuletzt auch ein Fall aus Leipzig: Zwei Frauen waren dort nach eigenen Angaben in einer Sauna gegen ihren Willen gefilmt worden, ohne dass das bislang strafrechtlich verfolgt werden konnte.
Was ist unter persönlichkeitsrechtsverletzendem Identitätsmissbrauch zu verstehen?
Gemeint ist, dass jemand im Namen einer anderen Person ein Fake-Profil oder einen Account anlegt und darüber unbefugt Inhalte für Dritte zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schädigen. Das kann manipuliertes Bildmaterial betreffen, aber auch erfundene Aussagen oder Texte, die dem bisherigen Auftreten der Person klar widersprechen.
Hierfür sieht der Entwurf Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren vor. Schon heute kann Identitätsmissbrauch in bestimmten Fällen strafbar sein, etwa wenn ein Betrug vorliegt.
Werden Deepfakes generell verboten?
Nein. Der Gesetzentwurf richtet sich gezielt gegen künstlich erzeugte oder veränderte Bilder und Videos, die den Eindruck erwecken, eine reale Person mit entblößten intimen Körperstellen oder bei sexuellen Handlungen zu zeigen.
Dass ein solcher Inhalt als unecht oder KI-generiert gekennzeichnet ist, soll eine Strafbarkeit grundsätzlich nicht ausschließen. Auch wer ein solches sexualisiertes Deepfake nur für den eigenen Gebrauch herstellt, könnte mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Ist GPS-Tracking künftig immer verboten?
Nein. Strafbar sein soll es nur in bestimmten Konstellationen, etwa beim Cyberstalking. Nach dem Entwurf macht sich strafbar, wer den Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mithilfe von Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt überwacht und dadurch geeignet ist, dieser Person erheblich zu schaden.
Dabei spielt es keine Rolle, welches technische Mittel eingesetzt wird. Neben GPS-Trackern könnten auch Spyware oder vernetzte Haushaltsgeräte unter die Regelung fallen.
Wie sollen Betroffene ihre Rechte leichter durchsetzen können?
Besonders wichtig dürfte für viele Betroffene die geplante Möglichkeit sein, Messenger-Dienste, Plattformbetreiber oder Internetanbieter zur Herausgabe von Informationen über die Identität der verantwortlichen Person verpflichten zu lassen. Ob eine solche Auskunft im Einzelfall zulässig ist, soll ein Gericht entscheiden.
Dabei kann es auch um gespeicherte IP-Adressen, Portnummern, Zeitangaben oder Rufnummern gehen. Liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, soll das Gericht die Daten unverzüglich gegen Löschung sichern lassen.
Bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und bei Wiederholungsgefahr sollen Betroffene zudem die zeitweise Sperrung eines Accounts beantragen können. Nach Einschätzung des Ministeriums sind von digitaler Gewalt mehrheitlich Frauen betroffen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber