Schleswig-Holstein

Urteil im Fall Hund «Buddy»: nur Bewährungsstrafe

Ganz Flensburg trauerte um Hund „Buddy“ – jetzt ist das Urteil gegen den 38-Jährigen da. Was das Gericht entschied.

11.08.2026, 12:05 Uhr

Das Amtsgericht Flensburg hat einen 38-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Zusätzlich muss der Mann 3.000 Euro an den Trägerverein des Flensburger Tierheims zahlen.

Nach Überzeugung des Gerichts hängte der Angeklagte einen kleinen Hund mit einem dünnen Seil an einen Baum und strangulierte ihn. Die Vorsitzende Richterin verwies dabei auf die Aussagen eines Gutachters, der die Tierleiche obduziert hatte: Demnach lebte der kleine Rüde noch, als er aufgehängt wurde. Der Tod sei qualvoll gewesen. Angeklagt war der Mann wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.

Gericht hält Tötung von „Buddy“ für erwiesen

Nach der Beweisaufnahme in dem Indizienprozess sah das Gericht es als erwiesen an, dass der Angeklagte den Pudelmischling „Buddy“ am 31. März 2025 tötete. Als Motiv nannte die Richterin, der Hund habe den Mann genervt.

Eine Abgabe ins Tierheim sei für ihn aus Sicht des Gerichts nicht infrage gekommen, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass die Halterin das Tier wieder zurückholt. Das war nach Gerichtsangaben bereits 2024 schon einmal geschehen.

Zur Tatzeit waren der Angeklagte und die Hundehalterin seit etwa zwei Monaten ein Paar. Inzwischen haben beide ein gemeinsames Kind.

Staatsanwalt forderte ebenfalls eine Bewährungsstrafe

Auch der Staatsanwalt hatte auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung sowie auf eine Geldauflage zugunsten des Tierheims plädiert. Nach seiner Einschätzung hatte der Angeklagte sowohl ein Motiv als auch die Gelegenheit zur Tat.

Der Verteidiger schilderte in seinem Plädoyer, er habe am Vortag eine Mail seines Mandanten erhalten. Darin habe dieser erklärt, die Verantwortung für Buddys Tod zu übernehmen, sofern die Freiheitsstrafe nicht höher als sechs Monate ausfalle und zur Bewährung ausgesetzt werde. Eine entsprechende Strafe beantragte der Anwalt daraufhin auch. Der Angeklagte sagte in seinem letzten Wort lediglich, es tue ihm leid, was passiert sei. Weiter äußerte er sich nicht.

Angeklagter verstrickte sich in Widersprüche

Zu Beginn der Urteilsverkündung machte die Richterin deutlich, dass sie sich im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten in der Beweisaufnahme stütze. In der vergangenen Woche hatte dieser noch erklärt, er habe den Hund nicht getötet. Stattdessen habe er ihn einschläfern lassen wollen und dabei einen Bekannten getroffen, der das Tier dann übernommen habe.

Die gesamte Entwicklung tue ihm sehr leid, sagte der Mann. Er bereue es bis heute, den Hund allein gelassen zu haben. Nach Auffassung des Gerichts war diese Darstellung jedoch nicht glaubhaft. Während seiner Aussage habe sich der Angeklagte mehrfach in Widersprüche verwickelt.

Auch an der Existenz des von ihm genannten Bekannten mit einem „Allerweltsnamen“ zweifelte die Richterin. Sie begründete das unter anderem mit dem Verhalten des Angeklagten nach dem Fund des toten Hundes sowie nach dem Zeugenaufruf der Polizei einige Tage später.

Geldstrafe kam aus Sicht des Gerichts nicht mehr infrage

Für Verstöße gegen das Tierschutzgesetz reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens müssten sowohl leichtere als auch deutlich brutalere Taten geahndet werden, sagte die Richterin.

Strafmildernde Umstände sah sie nur wenige. Strafschärfend wirkten sich dagegen frühere Eintragungen im Zentralregister sowie das aus Sicht des Gerichts „wirklich niedrige Motiv“ aus. Deshalb sei eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht gekommen.

Dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, begründete das Gericht mit einer positiven Sozialprognose. Der Mann lebe in stabilen sozialen Verhältnissen, befinde sich in einer Beziehung, sei Vater eines Kindes und berufstätig.

Große Anteilnahme in Flensburg und im Netz

Der Fall hatte in Flensburg und besonders in den sozialen Medien große Anteilnahme und Betroffenheit ausgelöst. Zugleich gab es im Netz auch Drohungen und Hasskommentare.

Nach dem Zeugenaufruf der Polizei konnte der kleine Rüde damals vergleichsweise schnell identifiziert werden, obwohl er nicht gechippt war. Eine Rolle spielte dabei unter anderem seine auffällige Leine. Bereits rund ein Jahr zuvor hatte die Polizei den Hund in ein Tierheim gebracht, nachdem er festgebunden in einem Wald in Flensburg gefunden worden war.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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