Bayern

Klage-Hammer: Wolfabschuss im Oberallgäu gestoppt

Wolf-Abschuss im Oberallgäu gestoppt: Warum kassiert das Gericht die Freigabe des Landratsamts so deutlich?

28.09.2026, 13:12 Uhr

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den vom Landratsamt Oberallgäu genehmigten Abschuss von Wölfen zunächst ausgesetzt. Damit hatte ein Eilantrag des Vereins Naturschutzinitiative Erfolg, der die Maßnahme für nicht mit europäischem Recht vereinbar hält.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung des Landratsamts. Diese sollte zum Schutz von Weidetierhaltern bestimmte Bereiche faktisch wolfsfrei halten und sah dafür eine sogenannte Gebietsfestsetzung vor.

Gegen den Beschluss mit dem Aktenzeichen Au 8 S 26.2801 kann das Landratsamt noch Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Konflikt um vorbeugende Abschüsse

Die Behörde in Sonthofen wollte in der alpinen Region ermöglichen, Wölfe auch dann zu töten, wenn sie zuvor noch keine Schafe oder andere Nutztiere gerissen haben. Die entsprechende Allgemeinverfügung war am 20. August erlassen worden. Vorgesehen war, dass in 22 gekennzeichneten und über den Landkreis verteilten Weidegebieten unter bestimmten Bedingungen Jagd auf Wölfe gemacht werden darf.

Die Naturschutzinitiative kritisierte, dass das Landratsamt damit von der bisherigen Praxis abweiche. Bislang habe in der Regel zunächst ein konkreter Wolf mehrfach Tiere reißen müssen, bevor eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden konnte. Erst dann liege die nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderliche konkrete Gefahr vor.

Gericht sieht Defizite bei der Begründung

Nach Ansicht des Gerichts hat das Landratsamt nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, warum der Wolfsabschuss notwendig sei, um schwere landwirtschaftliche oder andere wirtschaftliche Schäden zu verhindern.

Es fehlten insbesondere belastbare Nachweise für wiederholte Annäherungen von Wölfen an Weidetiere, für Risse trotz geeigneter und zumutbarer Schutzmaßnahmen oder für ein bereits gefestigtes Jagdverhalten der betroffenen Tiere auf Nutzvieh.

Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgewiesenen Weidegebiete, innerhalb derer ein Abschuss zulässig sein sollte. Auch die Ermessensausübung der Behörde sei womöglich nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Nach Auffassung der Kammer wurde außerdem nicht ausreichend geprüft, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Genannt wurden etwa elektrifizierte Nachtpferche, visuelle oder akustische Abschrecksysteme, der Einsatz von Hirten sowie Herdenschutz- oder Hütehunden oder auch Maßnahmen zur Vergrämung.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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