Gericht billigt nächtliches Alkoholverkaufsverbot im Münchner Univiertel
Die Stadt München darf im Univiertel den Verkauf von Alkohol zum Mitnehmen in den Nachtstunden untersagen. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts wurde das Verbot, das zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr für sämtliche alkoholischen Getränke gilt, als rechtmäßig eingestuft.
Nicht bestehen blieb jedoch die angedrohte Geldbuße von 5.000 Euro für Verstöße. Geklagt hatte ein Gastronom, der unter anderem Flaschenbier verkauft und dies nachts nicht mehr darf.
Gericht sah Zusammenhang mit nächtlichem Lärm
Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht erkennen lassen, dass es die Regelung voraussichtlich für zulässig hält. Hintergrund sind wiederkehrende Menschenansammlungen rund um die Schellingstraße in Schwabing, die regelmäßig zu erheblichem Lärm führen. Nach Auffassung des Gerichts sind diese Situationen auch den Betrieben zuzurechnen, die Alkohol zum Mitnehmen anbieten.
Das Viertel nahe der Ludwig-Maximilians-Universität und unweit des Englischen Gartens gilt als beliebtes Ausgehgebiet mit zahlreichen Bars, Kneipen und Restaurants. Die Stadt hatte dort zahlreiche Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern erhalten. Genannt wurden unter anderem nächtlicher Lärm, Wildurinieren in Hauseingängen und Hinterhöfen sowie Glasscherben im Umfeld von Kiosken und Gaststätten.
Diese Probleme hatten München veranlasst, ein im vergangenen Jahr zunächst zurückgenommenes Verbot erneut in Aussicht zu stellen, falls sich die Lage nicht verbessert.

Freiwillige Maßnahmen brachten zunächst wenig
Zu Beginn der diesjährigen Freiluftsaison hatten sich die betroffenen Betriebe laut Stadt freiwillig bereit erklärt, nach Mitternacht kein Flaschenbier und keinen Alkohol zum Mitnehmen mehr zu verkaufen. Zusätzlich sollten Plakate Besucher dazu anhalten, Müllbehälter und Toiletten zu nutzen und ab 22.00 Uhr leiser zu sein. Eine spürbare Entlastung blieb zunächst jedoch aus.
Weitere Verfahren folgen im September
Nach Angaben des Kreisverwaltungsreferats will die Stadt vorerst weitere Gerichtsentscheidungen abwarten. Im September stehen drei ähnliche Klagen von Kioskbetreibern vor dem Verwaltungsgericht an. Diese Verhandlungen waren ursprünglich ebenfalls für Dienstag geplant, mussten jedoch wegen der Erkrankung des Anwalts der Kläger verschoben werden.
Das nun ergangene Urteil ist außerdem noch nicht rechtskräftig. Teilweise bekam der Kläger auch Recht: So hob das Gericht die Auflage auf, nach Ladenschluss auch den Verkauf anderer Waren zu unterbinden und die Waren abzudecken. Auch das angedrohte Zwangsgeld wurde kassiert. Zur Begründung hieß es, diese Auflage wiederhole lediglich bereits bestehende gesetzliche Vorgaben und sei daher nicht nötig.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber