KI-erzeugte Darstellungen von Kindesmissbrauch stellen Ermittler vor neue Probleme
Im Vorgehen gegen Kinderpornografie sehen Strafverfolger in KI-generierten Inhalten eine wachsende Herausforderung. "Zu diesem Themenfeld gibt es bislang nur sehr wenig Rechtsprechung", sagte Thorsten Nees, Erster Staatsanwalt am Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Dort werde bereits eine zweistellige Zahl entsprechender Verfahren bearbeitet. Nach Angaben des Zentrums wurde in diesem Bereich zudem eine der ersten Verurteilungen in Deutschland erreicht.
Auch frei erfundene Darstellungen können nach dem Strafgesetzbuch als Kinderpornografie gelten. Entscheidend ist laut Oberstaatsanwalt Mirko Heim vom Cybercrime-Zentrum, ob für einen durchschnittlichen Betrachter sofort erkennbar ist, dass das Material künstlich erstellt wurde. Als Beispiel nannte er Mangas. In solchen Fällen sei vor allem das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen strafbar. Ist der künstliche Ursprung dagegen nicht ohne Weiteres zu erkennen, können auch Besitz und Beschaffung mit mehrjährigen Freiheitsstrafen verfolgt werden. Wann ein Inhalt als besonders realitätsnah gilt, sei jedoch Auslegungssache, sagte Nees. Genau daraus ergäben sich rechtliche Unsicherheiten.
Ein Forschungsteam der Universität Passau kommt zudem zu dem Schluss, dass unter bestimmten Umständen auch Anbieter von KI-Werkzeugen strafrechtlich belangt werden könnten, etwa wegen Beihilfe.
Frei verfügbare Programme senken die Hürden
Nach Einschätzung der Experten nimmt die Zahl der Fälle mit KI-generierter Kinder- und Jugendpornografie deutlich zu. Nees zufolge liegt das auch daran, dass für die Herstellung solcher Inhalte inzwischen keine besondere IT-Fachkenntnis mehr nötig sei. Täter griffen regelmäßig auf frei zugängliche KI-Tools aus dem Internet zurück. Genaue Fallzahlen nannte das Cybercrime-Zentrum nicht.

Aus Sicht der Ermittler dient das Material häufig dazu, sexuelle Interessen zu befriedigen. Teilweise werde es aber auch eingesetzt, um betroffene oder abgebildete Personen gezielt zu schädigen.
Um festzustellen, ob ein Bild künstlich erzeugt wurde, helfen insbesondere Eingabeanweisungen, sogenannte Prompts, sowie Herkunftsnachweise. Insgesamt werde die Unterscheidung aber immer schwieriger, räumte Nees ein. Zusätzliche Probleme entstünden, wenn Inhalte anonym verbreitet, verschlüsselt übertragen oder auf Servern im Ausland gespeichert würden.
Warum die Unterscheidung wichtig ist
Ob reale oder KI-generierte Kinderpornografie vorliegt, ist laut den Experten nicht nur für die Ermittlungsarbeit und die Frage der Strafbarkeit relevant. Auch bei der Strafzumessung könne eine Rolle spielen, dass kein tatsächlich existierendes Kind unmittelbar missbraucht wurde.
Heim betonte jedoch, dass Kinder, deren Gesicht oder Abbild verwendet werde, sich ähnlich wie reale Missbrauchsopfer verletzt und beschämt fühlten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Täter mit der Zeit eine höhere Schwelle überschreiten, zu echtem Missbrauchsmaterial wechseln oder im realen Leben Übergriffe begehen. Jedes KI-generierte Bild könne diese Hemmschwelle weiter senken, sagte Heim.
In ähnlicher Weise hatte sich bereits die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, Kerstin Claus, geäußert. Solche Darstellungen seien hochproblematisch, weil sie sexualisierte Gewalt nicht nur zeigten, sondern auch vervielfachten und normalisierten.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber