Das Bundesverfassungsgericht prüft ein seit rund zwei Jahren geltendes Sonderkündigungsrecht für TV-Verträge zwischen Vermietern und Netzbetreibern. Zum Auftakt der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe erklärte Gerichtspräsident und Vorsitzender des Ersten Senats, Stephan Harbarth, es gehe unter anderem um die Frage, ob die Interessen der betroffenen Unternehmen bei der Reform ausreichend berücksichtigt wurden. Mit einer Entscheidung ist erst in einigen Monaten zu rechnen.
Streit um Reform des Telekommunikationsgesetzes
Auslöser des Verfahrens ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes, die im Dezember 2021 beschlossen wurde. Die Übergangsfrist endete im Juli 2024. Mit der Reform wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Bis dahin konnten Vermieter die Kosten für den Fernsehanschluss über die Betriebskosten auf Mieter umlegen.
Auf dieser Grundlage hatten viele Vermieter Sammelverträge mit Anbietern abgeschlossen. Diese übernahmen den Aufbau und Betrieb der hausinternen Verteilernetze. Nach Angaben des Gerichts waren mehr als zwölf Millionen Mietverhältnisse von der Regelung betroffen.
Unternehmen kritisieren einseitige Belastung
Mit dem Ende des Nebenkostenprivilegs führte der Gesetzgeber auch ein Sonderkündigungsrecht ein. Dadurch konnten Vermieter Altverträge, die vor Dezember 2021 geschlossen worden waren, ab dem 1. Juli 2024 ohne Kündigungsfrist beenden, sofern vertraglich nichts anderes geregelt war. Schadenersatzansprüche des jeweiligen Vertragspartners schloss das Gesetz aus.

Dagegen wenden sich drei Unternehmen mit Verfassungsbeschwerden, darunter der Hamburger Anbieter willy.tel. Dessen Anwalt machte vor Gericht geltend, die Netzbetreiber hätten die Folgen des Wegfalls allein tragen müssen. Die Verträge seien oft auf zehn bis 15 Jahre angelegt gewesen, weil sich die Investitionen in die technische Infrastruktur erst nach längerer Zeit amortisieren würden.
Kläger sehen Grundrechte verletzt
Auch die Ziegelmeier GmbH aus Augsburg sieht sich durch die Neuregelung schwer getroffen. Ihr Anwalt sprach von einem existenzbedrohenden Schaden in Höhe von fast neun Millionen Euro. Das Geschäftsmodell des Unternehmens sei praktisch entwertet worden. Neben willy.tel und Ziegelmeier klagt auch die Rehnig BAK Breitbandnetze & Kabelfernsehen GmbH aus Neustadt an der Aisch.
Die Unternehmen berufen sich unter anderem auf einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit aus dem Grundgesetz.
Bundesregierung verteidigt die Neuregelung
Die Bundesregierung hält die Beschwerden hingegen für unbegründet. Irina Soeffky aus dem Bundesdigitalministerium erklärte in Karlsruhe, der Gesetzgeber habe mit der Reform einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den Interessen von Kabelnetzbetreibern, Vermietern und Mietern geschaffen.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird in einigen Monaten erwartet.
Az.: 1 BvR 1803/22 u.a.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion