Wirtschaft

Trotz Bahnchaos: Kein Geld zurück für den Flug

Zug verspätet, Flug weg – und trotzdem kein Geld zurück: Warum ein Gericht ein Ehepaar auf den Extrakosten sitzen lässt.

12.10.2026, 13:05 Uhr

Gericht: Kein Ersatz für verpassten Flug nach zu knapp geplanter Bahnanreise

Ein Ehepaar hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug zum Münchner Flughafen, weil es seine Anreise mit der Bahn nach Auffassung des Gerichts zu knapp geplant hatte. Das Amtsgericht München entschied, dass Verspätungen und Betriebsstörungen im deutschen Bahnverkehr allgemein bekannt seien und deshalb bei der Wahl der Verbindung berücksichtigt werden müssten. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Gerichtsangaben wollte das Paar aus dem südlichen Oberbayern im September 2025 nach Hurghada in Ägypten fliegen. Ihren ursprünglichen Flug verpassten die beiden, weil ihr Zug wegen Personen im Gleis zwischen Tutzing und Pasing mehr als eine Stunde stillstand. Als sie schließlich am Flughafen eintrafen, war der Gepäckschalter bereits geschlossen.

Daraufhin buchten sie für den selben Abend auf eigene Kosten einen Ersatzflug für 567 Euro nach Hurghada. Nach der Landung fuhren sie außerdem mit dem Taxi weiter zum Hotel.

Die Reisenden verlangten vom Reiseveranstalter die Erstattung dieser Ausgaben sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Nachdem dies erfolglos geblieben war, zogen sie vor Gericht.

Das Amtsgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Reiseveranstalters. In den Reiseunterlagen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Fluggäste spätestens 120 Minuten vor dem Abflug am Check-in-Schalter erscheinen müssten.

Nach Ansicht des Gerichts hatte das Paar dennoch eine Zugverbindung gewählt, die planmäßig erst 122 Minuten vor dem Abflug am Flughafen angekommen wäre. Selbst ohne Verspätung sei damit nicht sicher gewesen, dass der Schalter rechtzeitig erreicht werde. Die Anreise müsse so organisiert werden, dass auch bei typischen Verzögerungen genügend Zeit bleibe, so die Begründung des Gerichts.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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