Arbeitnehmer können eine bereits beantragte Elternzeit nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne Weiteres zurücknehmen, nur weil sich die familiären Verhältnisse ändern. Das Gericht in Erfurt entschied in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen, dass der Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt den Beginn einer zuvor angemeldeten Elternzeit nicht berührt (Az. 9 AZR 11/26).
Der Kläger hatte ursprünglich Elternzeit beantragt. Noch bevor sie beginnen sollte, trennte er sich jedoch von der Mutter des Kindes und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Daraufhin wollte er erreichen, weiter beschäftigt zu werden, weil aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Elternzeit nicht mehr vorlagen.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab und verwies darauf, dass für den Zeitraum bereits eine Vertretung befristet eingestellt worden sei. Wie schon in den Vorinstanzen blieb der Kläger auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Nur enge Ausnahmen vorgesehen
Nach Auffassung der Richter sind Beschäftigte grundsätzlich an ihr Verlangen nach Elternzeit gebunden. Diese Regelung diene auch dem Schutz der Arbeitgeber, die sich organisatorisch auf die Freistellung einstellen und entsprechende Maßnahmen treffen.
Selbst wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit später wegfallen, ändert das laut Gericht nichts an der bereits festgelegten Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht nach Angaben des Gerichts nur eine ausdrückliche Ausnahme vor: den Tod des Kindes.
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist zwar möglich, allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Zudem darf ein Arbeitgeber seine Zustimmung in bestimmten Fällen – etwa bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in besonderen Härtesituationen – nur aus dringenden betrieblichen Gründen und schriftlich verweigern.
Als besondere Härtefälle gelten etwa eine schwere Krankheit, eine Schwerbehinderung oder der Tod eines Elternteils. Dass wegen der Trennung kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind mehr besteht und dadurch möglicherweise auch kein Anspruch auf Elterngeld mehr gegeben ist, genügt nach dem Urteil jedoch nicht für einen solchen Härtefall.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber