Bundesarbeitsgericht: Auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder zählen bei Altersteilzeit-Quote
Tarifverträge dürfen feste Quoten für den Anteil von Beschäftigten in Altersteilzeit vorsehen. Bei der Ermittlung dieser Quote können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind. Das entschied das Gericht in Erfurt in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 AZR 164/25.
Ausgangspunkt war die Klage eines Mitarbeiters aus der Lebensmittelbranche in Rheinland-Pfalz. Er wollte erreichen, trotz ausgeschöpfter Quote von 2,5 Prozent der Belegschaft noch in Altersteilzeit wechseln zu können.
Der Kläger vertrat die Auffassung, die Grenze sei tatsächlich noch nicht erreicht. Seiner Ansicht nach dürften bei der Berechnung nur Gewerkschaftsmitglieder einfließen. Damit scheiterte er jedoch vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht.
Die Richter stellten klar, dass auch Beschäftigte zu berücksichtigen sind, die zwar nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, aber Altersteilzeit nutzen. Wörtlich heißt es sinngemäß: Auch Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Anwendungsbereichs sind bei der Quotenberechnung einzubeziehen, sofern sie Altersteilzeit in Anspruch genommen haben.
Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass ebenso Verträge mit nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten mitzählen müssten. Er dürfe den mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) vereinbarten Haustarifvertrag auf sämtliche Mitarbeiter des Betriebs anwenden. Dieser Sichtweise folgte das Gericht.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber