Politik

Urteil: AfD-Mitgliedern droht Waffenentzug

Urteil mit Sprengkraft: AfD-Mitgliedschaft kann die Waffen-Erlaubnis kosten. Worauf stützen die Richter ihr Urteil?

10.08.2026, 17:40 Uhr

Gericht: AfD-Mitgliedschaft kann Waffenbesitz gefährden

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Mitgliedern oder Unterstützern der AfD unter bestimmten Voraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts darf der Staat zum Schutz der Allgemeinheit schon dann eingreifen, wenn Risiken erkennbar sind – er müsse nicht erst abwarten, bis es zu Straftaten oder Schäden kommt. Damit hätten die Waffenbehörden eine rechtssichere Grundlage, entsprechende Erlaubnisse zu widerrufen.

Ausgangspunkt waren drei Fälle, in denen eine Polizeiinspektion Betroffenen die Genehmigungen für den Umgang mit Waffen aberkannt hatte. Bei ihnen handelte es sich nach Gerichtsangaben um Mitglieder oder Unterstützer der AfD in Sachsen-Anhalt. Dagegen hatten sie sich juristisch gewehrt.

Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist in Deutschland erforderlich, um Waffen besitzen, führen oder mit ihnen umgehen zu dürfen. Maßgeblich ist dabei das Waffengesetz. Dieses sieht vor, dass Personen als unzuverlässig gelten können, wenn sie Vereinigungen unterstützen, die gegen die Verfassung gerichtete Ziele verfolgen. Nach Ansicht des Gerichts kann diese Regelung sowohl für einfache Parteimitglieder als auch für aktive Unterstützer der AfD gelten.

Anträge der Betroffenen erfolglos

In drei Beschlüssen wies das OVG die Anträge der Kläger zurück. Diese wollten erreichen, dass gegen frühere Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg eine Berufung zugelassen wird. Damit ist nun rechtskräftig festgestellt, dass die drei Betroffenen als Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des AfD-Landesverbands nicht über die für Waffenbesitz erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Die Kläger hatten sich unter anderem auf das im Grundgesetz verankerte Parteienprivileg berufen. Ihrer Auffassung nach dürften Nachteile allein wegen einer Parteizugehörigkeit erst dann folgen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Partei verboten habe. Außerdem bestritten sie, dass die AfD Sachsen-Anhalt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge.

Gesamtbild der Partei ist entscheidend

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es stellte klar, dass Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte mit solchen Entscheidungen kein Parteiverbot aussprechen. Vielmehr gehe es im Waffenrecht um allgemeine Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit, die für alle Bürger gleichermaßen gelten.

Für die Beurteilung, ob eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolge, sei das Gesamtbild maßgeblich. Dieses werde vor allem durch Äußerungen führender Vertreter, Funktionäre und Untergliederungen geprägt.

Das Gericht führte aus, dass es mit der Menschenwürde unvereinbar sei, wenn Menschen mit ausländischer Herkunft oder muslimischem Glauben pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Gefahr für ein angeblich biologisch verstandenes Volk dargestellt und ausgegrenzt würden. Ebenso überschreite eine fortlaufende Verächtlichmachung staatlicher Institutionen und demokratischer Abläufe sowie deren ständiger Vergleich mit Unrechtsregimen die Grenzen zulässiger Kritik und richte sich gegen das Demokratieprinzip.

Ausnahmen im Einzelfall denkbar

Die Richter machten zugleich deutlich, dass Ausnahmen möglich sind. Voraussetzung wäre, dass besondere Umstände im Einzelfall das Vertrauen rechtfertigen, dass trotz Mitgliedschaft oder Unterstützung keine waffenrechtlich relevante Gefahr von der betroffenen Person ausgeht. Das könnte etwa dann gelten, wenn jemand nachweisbar menschenverachtenden Äußerungen oder Angriffen auf demokratische Grundsätze innerhalb der Partei entgegentritt oder kurz vor einem Austritt steht.

Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig. Nach Angaben eines Gerichtssprechers bleibt lediglich die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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