Sozialgericht München: Sturz im betrieblichen Massageraum ist kein Arbeitsunfall
Wer während der Arbeitszeit ein freiwilliges Massageangebot des Arbeitgebers nutzt, steht dabei in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht München in einem aktuellen Fall entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts dient eine solche Massage in erster Linie der persönlichen Erholung und Entspannung. Deshalb liege kein versicherter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit vor. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt oder Beschäftigte dafür während der Arbeitszeit freistellt.
Mitarbeiterin rutschte auf Massageöl aus
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall einer Angestellten aus München. Sie hatte über das firmeninterne Portal einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage gebucht. Dieses Angebot stellte das Unternehmen allen Beschäftigten freiwillig und während der Arbeitszeit zur Verfügung.
Als die Frau den Massageraum betrat, rutschte sie auf ausgelaufenem Massageöl am Boden aus. Dabei erlitt sie eine Prellung am Kniegelenk sowie einen Riss des Außenmeniskus.
Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Richter bestätigten diese Entscheidung. Auch wenn die Massage vorbeugend gegen arbeitsbedingte Nackenbeschwerden gedacht gewesen sei, gehöre sie grundsätzlich zum privaten, nicht versicherten Lebensbereich. Das gelte ebenso für den Weg zum Massageplatz.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber