Penny erzielt vor OLG Köln Erfolg im Streit um Preiswerbung
Im Verfahren um Preisangaben in einem Werbeprospekt hat der Discounter Penny vor dem Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz gewonnen. Wie eine Gerichtssprecherin mitteilte, gab das Gericht der Berufung des Unternehmens statt (Az. 6 U 92/25).
Damit darf Penny weiterhin mit durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) werben. Das vorherige Urteil des Landgerichts Köln wurde aufgehoben. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht, da eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Kritik der Verbraucherschützer
Auslöser des Streits war ein Prospekt, in dem Penny einen Joghurt mit dem Hinweis „minus 58 Prozent“ beworben hatte. Grundlage dieser Angabe war eine durchgestrichene UVP von 79 Cent.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale könne diese Darstellung Kundinnen und Kunden täuschen. Sie argumentiert, es werde der Eindruck eines besonders großen Preisvorteils erzeugt, obwohl sich nicht nachprüfen lasse, ob das Produkt jemals zum genannten UVP-Preis verkauft worden sei. Aus Sicht der Verbraucherschützer werde die Werbung daher als klassischer Rabatt verstanden. Penny weist diesen Vorwurf zurück und betont, dass lediglich der aktuelle Verkaufspreis der unverbindlichen Preisempfehlung gegenübergestellt werde.
Gericht sieht keinen Verstoß
Das OLG Köln beanstandete die Gestaltung des Prospekts nicht. Nach Auffassung des Senats handelte es sich in diesem Fall nicht um die Ankündigung einer Preisermäßigung. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.
Revision angekündigt
Die Verbraucherzentrale will die Entscheidung nicht hinnehmen und kündigte bereits den Gang zum Bundesgerichtshof an. Die Leiterin der Stabsstelle Recht, Gabriele Bernhardt, verwies darauf, dass das OLG Düsseldorf in einem ähnlichen Verfahren gegen Aldi die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer bestätigt habe. Die Frage müsse daher höchstrichterlich abschließend geklärt werden.
In erster Instanz hatte noch das Landgericht Köln im Sommer 2025 zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden. Dabei berief sich das Gericht auf die Preisangabenverordnung. Diese schreibt vor, dass Händler bei Rabattwerbung stets den niedrigsten Preis nennen müssen, der innerhalb der vergangenen 30 Tage für das jeweilige Produkt verlangt wurde. Grundlage dafür war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2024.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion