Urteil gegen Snapchat: Gericht sieht Verstöße bei Datenschutz und Jugendschutz
Der Messengerdienst Snapchat hat nach einem Urteil des Landgerichts Köln gegen Datenschutz- und Jugendschutzregeln verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts wurden über den KI-gestützten Chatbot "My AI" personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern unrechtmäßig erhoben und verarbeitet.
Snapchat ist vor allem bei Jugendlichen verbreitet und richtet sich an Personen ab 13 Jahren. Über den Chatbot können Nutzer mit einer künstlichen Intelligenz kommunizieren und dabei persönliche Angaben machen. Diese Informationen nutzt der Anbieter nach den Feststellungen des Gerichts unter anderem dazu, Inhalte und Werbung zu personalisieren.
Verbraucherzentrale sieht sich bestätigt
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Snap Group Limited. Die frühere Verbraucherschutzministerin Ramona Pop, heute beim vzbv, erklärte, der Chatbot trete in Snapchat wie ein vertrauter Kontakt auf und animiere dazu, persönliche Informationen preiszugeben. Gerade Kinder und Jugendliche seien dadurch besonders anfällig.
Kritisiert wurde vor allem, dass sämtliche Eingaben im Chat ausgewertet und für personalisierte Werbung genutzt werden könnten. Das betreffe nach Ansicht der Kläger auch besonders sensible Angaben, etwa zu Religion oder sexueller Orientierung. Solche Daten dürfen laut Datenschutzrecht grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung verarbeitet werden – bei unter 16-Jährigen zusätzlich mit klarer Einwilligung der Eltern. Nach Darstellung des vzbv war eine solche Zustimmung bei Snapchat jedoch nicht vorgesehen. Das Gericht folgte dieser Einschätzung.
Kritik auch an Voreinstellungen für Werbung
Beanstandet wurde laut Urteil außerdem, dass in der App standardmäßig Werbung zu Alkohol und Glücksspiel angezeigt werden konnte. Das Gericht stellte klar, dass sich derartige Werbung nicht an Minderjährige richten dürfe.
Snap hatte in dem Verfahren darauf verwiesen, dass interne Richtlinien Werbung für Alkohol und Glücksspiel gegenüber Minderjährigen untersagten. Falls der Chatbot Informationen zu solchen Themen liefere, handele es sich aus Sicht des Unternehmens nicht um Werbung, sondern lediglich um Antworten auf Nutzerfragen.
Auslöser war unter anderem ein Test der Klägerseite: Dabei gab sich eine Person als 14-jähriges Mädchen aus und fragte nach dem besten Cocktail. Der Chatbot antwortete laut Klage, dies sei Geschmackssache, nannte aber unter anderem Mojito, Margarita und Piña Colada und empfahl, diese auszuprobieren.
Mögliche nächste Instanz
Ob solche Antworten bereits als Werbung einzustufen sind, ließ das Gericht offen. Selbst wenn man dies verneine, bestehe dennoch zumindest die Gefahr, dass Minderjährigen Werbung aus den Bereichen Alkohol und Glücksspiel ausgespielt werde, heißt es in der Entscheidung.
Auch mit einem weiteren Einwand scheiterte die beklagte Firma: Sie hatte argumentiert, nicht sie selbst, sondern der US-Mutterkonzern Snap Inc. sei für die Datenverarbeitung verantwortlich. Dieser Sichtweise folgte das Gericht nicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen äußerte sich auf Anfrage nicht. Nach einem Bericht des "Spiegel" will Snap Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber