KI-Chatbots wie Googles Gemini können nach Einschätzung eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen das Urheberrecht verstoßen. Wenn Presseartikel von Websites abgerufen und genutzt werden, um Antworten für Nutzerinnen und Nutzer zu erstellen, kann das die Rechte von Verlagen auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung berühren. Darauf weist Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen hin.
Das Verfahren gilt als der erste große Fall zu generativer KI vor dem EuGH in Luxemburg. Die Stellungnahme des Generalanwalts ist für das Gericht zwar nicht bindend, dient den Richterinnen und Richtern aber als wichtige Orientierung. Ein Urteil wird erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartet.
Kriterien für eine mögliche Rechtsverletzung
Nach Szpunar hängt die Frage, ob eine unzulässige Vervielfältigung vorliegt, unter anderem davon ab, ob der Chatbot rechtswidrig auf einen Artikel zugegriffen hat. Problematisch kann es etwa sein, wenn technische Schutzmaßnahmen wie eine Bezahlschranke umgangen wurden.
Zugleich betont der Generalanwalt, dass das Leistungsschutzrecht der Presseverlage nicht die berichteten Tatsachen oder Nachrichten selbst schützt. Geschützt ist vielmehr nur die spezifische sprachliche und gestalterische Ausdrucksform einer Veröffentlichung. Verlage sollen dadurch kein Monopol auf Nachrichten erhalten.
Entscheidend ist demnach, ob eine KI-Antwort diese Ausdrucksform in erkennbarer Weise wiederverwendet — und zwar so stark, dass Leserinnen und Leser keinen Anlass mehr haben, den Originaltext aufzurufen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung werde in der Regel verletzt, wenn die Ausdrucksform in den Antworten systematisch erkennbar sei.
Hintergrund: Rechtsstreit in Ungarn
Ausgangspunkt ist ein Verfahren in Ungarn. Dort hat der Verlag Like Company, der mehrere Nachrichtenportale betreibt, Google verklagt. Der Vorwurf lautet, Gemini habe geschützte Verlagstexte ohne Genehmigung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.
Das zuständige Gericht in Budapest legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vor. Über den konkreten Fall muss am Ende zwar das ungarische Gericht entscheiden, es ist dabei jedoch an die Vorgaben des EuGH gebunden.
Einordnung zum Training von KI-Modellen
Zwei weitere Fragen des Budapester Gerichts, die das Training von KI-Modellen betreffen, hält Szpunar für unzulässig. Seine Begründung: Diese Fragen seien hypothetisch, weil es keine Beweise dafür gebe, dass Artikel des klagenden Verlags tatsächlich für das Training der Gemini-Modelle verwendet wurden.
Allerdings merkt der Generalanwalt an, dass die Nutzung geschützter Werke zum Training eines KI-Modells grundsätzlich frei zulässig sein könne, wenn sie unter die gesetzliche Ausnahme für Text- und Data-Mining fällt. Diese Schranke erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, Texte und Daten automatisiert auszulesen und zu analysieren, etwa um Muster zu erkennen.
Google begrüßte diesen Teil der Stellungnahme. Ein Sprecher erklärte, Gemini lerne sprachliche Muster, um originäre Inhalte zu erzeugen, statt bestehende Inhalte zu reproduzieren. Zudem hätten Rechteinhaber die Möglichkeit, der Nutzung ihrer Inhalte zu widersprechen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber