BGH bestätigt Bewährungsstrafe für Cum-Ex-Kronzeugen Kai-Uwe Steck
Der frühere Cum-Ex-Akteur und Anwalt Kai-Uwe Steck muss nicht ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine bereits vom Landgericht Bonn verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung bestätigt. Ausschlaggebend war nach Auffassung der Richter vor allem Stecks umfassende Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden.
Einen Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft Köln wies der BGH zurück. Das geht aus dem Beschluss des Gerichts hervor (Az. 1 StR 35/26). Damit ist das Urteil rechtskräftig. Zusätzlich muss Steck mehr als 12 Millionen Euro an den Staat zahlen.
Staatsanwaltschaft wollte Haftstrafe
Vor dem Bonner Landgericht hatten die Ankläger für Steck noch eine deutlich härtere Strafe verlangt: drei Jahre und acht Monate Haft. Dieses Ziel verwarf der BGH nun. Zuvor hatten bereits die „Welt“ und „Business Insider“ über die Entscheidung berichtet. Die Kölner Staatsanwaltschaft äußerte sich nicht.
Cum-Ex verursachte Milliardenschäden
Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien rund um den Dividendenstichtag mit und ohne Dividendenanspruch gehandelt, um sich Kapitalertragsteuern erstatten zu lassen, die tatsächlich nie gezahlt worden waren. Das Bonner Landgericht hatte dieses Vorgehen als ein „pervertiertes System“ bezeichnet.
Die Hochphase dieser Geschäfte lag zwischen 2006 und 2011. Nach Schätzungen entstand dem Staat dadurch ein Schaden in zweistelliger Milliardenhöhe.
Steck half bei der Aufklärung
Der heute 54-Jährige galt lange als enger Vertrauter des als Cum-Ex-Schlüsselfigur bekannten Hanno Berger. Berger war über Jahre eine Art Mentor für ihn. Im Jahr 2016 wechselte Steck jedoch die Seite und begann, mit den Strafverfolgern zusammenzuarbeiten.

Berger sitzt inzwischen im Gefängnis. Das Landgericht Bonn verurteilte ihn zu acht Jahren Haft, das Landgericht Wiesbaden in einem weiteren Verfahren zu acht Jahren und drei Monaten.
BGH betont Bedeutung der Kronzeugenregelung
In seinem Beschluss stellte der BGH fest, dass die Strafzumessung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch die Entscheidung, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, sei hinzunehmen.
Die Karlsruher Richter hoben hervor, dass Steck wesentlich dazu beigetragen habe, die Rollen von Banken, Fonds, Investmentgesellschaften, Händlern und Leerverkäufern offenzulegen. Zudem habe er andere Beteiligte dazu bewegt, ebenfalls mit den Ermittlern zu kooperieren. Dadurch seien die komplexen Strukturen der Cum-Ex-Leerverkäufe erst umfassend sichtbar geworden. Ein großer Teil der verursachten Steuerschäden sei inzwischen zurückgezahlt worden.
Nach Ansicht des BGH durfte das Bonner Gericht diese Aufklärungshilfe als außergewöhnlich strafmildernd bewerten. Das entspreche dem Sinn der gesetzlichen Kronzeugenregelung. Wer an schweren Straftaten beteiligt war, aber wesentlich zur Aufdeckung abgeschotteter Strukturen beiträgt, solle dafür auch strafrechtlich spürbar entlastet werden.
Würde man eine Bewährungsstrafe allein wegen der enormen Schadenssumme grundsätzlich ausschließen, würde dieses Ziel unterlaufen, so der BGH. Das könne künftig Täter davon abhalten, schwere Steuerdelikte offenzulegen.
Verteidigung begrüßt Entscheidung
Stecks Anwalt Gerhard Strate zeigte sich erleichtert. Die Entscheidung aus Karlsruhe sei ein klares Signal zugunsten der Kronzeugenregelung und damit auch für einen rechtsstaatlich ausgestalteten Strafprozess. Aufklärungshilfe müsse im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten honoriert werden, sagte der Verteidiger.
Steck war früher Kanzleipartner von Berger. Während Berger bis zuletzt an der Rechtmäßigkeit seines Handelns festhielt, zeigte sich Steck im Verfahren einsichtig und reuig.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber