DocMorris erleidet juristischen Rückschlag im Streit mit Apothekern
Im anhaltenden Konflikt mit traditionellen Apotheken muss der Versandhändler DocMorris einen weiteren Dämpfer hinnehmen. Nach Angaben der Apothekerkammer Nordrhein wurden in den Niederlanden Vollstreckungsmaßnahmen über 110.000 Euro veranlasst. Zuvor hatten die Pharmazeutische Zeitung und andere Medien darüber berichtet.
Hintergrund sind ältere Gerichtsverfahren in Stuttgart, in denen DocMorris wegen seiner Werbung und Rabattaktionen unterlag. Nach Auffassung der klagenden Apotheker setzte das Unternehmen das beanstandete Verhalten dennoch fort. Daraufhin beantragten die Kläger in Deutschland Ordnungsgelder, kamen damit aber nicht weiter. Anschließend zogen sie vor ein niederländisches Gericht und erreichten dort die Pfändung. In erster Instanz bekamen die deutschen Apotheker recht.
Die Apothekerkammer Nordrhein wertete die Entscheidung als Bestätigung eines wichtigen rechtsstaatlichen Prinzips. Rechtskräftige Urteile dürften nicht ins Leere laufen, nur weil sich ein Unternehmen auf seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat berufe. Wer gerichtliche Entscheidungen missachte, müsse auch die daraus resultierenden Ordnungsgelder zahlen.
DocMorris sieht keinen Einfluss auf das Geschäft
DocMorris erklärte auf Anfrage, es gehe „lediglich um die Durchsetzung administrativer Ordnungsgelder“. Der isolierte Rechtsstreit aus dem Jahr 2020 habe keine strategische Relevanz. Auswirkungen auf das operative Geschäft oder die finanzielle Stabilität des Unternehmens sieht DocMorris nach eigenen Angaben nicht.
Gleichzeitig betont der Konzern, in der Sache nicht nachzugeben. Man habe entschieden, Berufung einzulegen, um die Rechtslage in diesem Fall abschließend klären zu lassen.
DocMorris sitzt unweit von Aachen auf der niederländischen Seite der Grenze, erwirtschaftet den Großteil seines Geschäfts aber in Deutschland. Das Unternehmen profitiert dabei vom europäischen Binnenmarkt, der grenzüberschreitenden Handel erleichtert und ausländische Anbieter nicht benachteiligen soll. Als Kapitalgesellschaft darf DocMorris in Deutschland jedoch keine Apotheke betreiben, weil dieses Geschäft hierzulande approbierten Apothekern vorbehalten ist.
Für viele inhabergeführte Vor-Ort-Apotheken bleibt der Onlineanbieter ein Reizthema. Sie verweisen auf unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen und warnen vor Risiken für die lokale Arzneimittelversorgung, wenn stationäre Apotheken durch den Versandhandel wirtschaftlich unter Druck geraten. DocMorris hält dagegen, dass ein Anbieter aus einem anderen EU-Land nicht europarechtswidrig benachteiligt werden dürfe.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber