Politik

Razzien im Wahlkampf: Darf der Staat das?

Razzia kurz vor der Wahl: Warum gegen SPD-Kandidat Krach ermittelt wird – und was ein Jurist zum heiklen Zeitpunkt sagt.

11.09.2026, 06:00 Uhr

Ermittlungen gegen Steffen Krach kurz vor Wahlen lösen Debatte aus

Die zeitliche Nähe zwischen den Ermittlungen gegen den Berliner SPD-Spitzenkandidaten Steffen Krach und wichtigen Wahlen in Niedersachsen und Berlin sorgt weiter für Diskussionen. Grundsätzlich sind Durchsuchungen auch während eines Wahlkampfs rechtlich zulässig – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen.

Berlins Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (SPD) bezeichnete den Zeitpunkt als „schon sehr speziell“. Am Mittwoch hatte die Staatsanwaltschaft mehrere Objekte in Hannover und Berlin durchsuchen lassen. Vier Tage später stehen in Niedersachsen Kommunalwahlen an, eine Woche danach die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus.

Ein sachlicher Grund für eine Durchsuchung unmittelbar vor einer Wahl kann sein, dass die Ermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft genau dann einen Stand erreicht haben, der eine solche Maßnahme erforderlich macht.

Strenge Vorgaben für Durchsuchungen

Damit Wohnungen oder Büros eines Beschuldigten durchsucht werden dürfen, verlangt die Strafprozessordnung tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht. Nach Einschätzung des Bremer Strafrechtsprofessors Christian Becker sind die Maßstäbe dabei grundsätzlich eher großzügig, weil die genauen Hintergründe eines Verdachts häufig erst im Zuge der Durchsuchung geklärt werden sollen. Bloße oder vage Vermutungen reichen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht aus.

Zudem muss jede Durchsuchung verhältnismäßig sein. Gerade bei Privatwohnungen gelten dabei hohe Anforderungen. Es muss unter anderem geprüft werden, ob mildere Mittel ausreichen würden, etwa die freiwillige Herausgabe von Unterlagen.

Wenn Beschuldigte zugleich bei bevorstehenden Wahlen antreten, sollte laut Becker bei der Verhältnismäßigkeit auch die absehbare öffentliche Wirkung berücksichtigt werden. Dabei gehe es nicht nur um die Rechte der Betroffenen, sondern auch darum, eine Beeinflussung von Wahlentscheidungen zu vermeiden.

Richteranordnung soll die Regel sein

In der Regel wird eine Durchsuchung von einem Richter angeordnet. Eine Abweichung wegen „Gefahr im Verzug“ soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ausnahme bleiben. Üblicherweise muss die Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter darlegen,

  • auf welche Tatsachen sich der Tatvorwurf stützt,
  • wonach gesucht werden soll und in welchen Räumen,
  • warum die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist.

Durchsuchungen können in gewissem Rahmen organisatorisch und taktisch geplant werden – etwa wenn an mehreren Orten gleichzeitig vorgegangen wird oder der Überraschungseffekt erhalten bleiben soll. Eine vorherige Information des Beschuldigten ist dafür nicht erforderlich.

Becker betont zudem, dass ein Durchsuchungsbeschluss nicht „auf Vorrat“ eingeholt und dann lange liegen gelassen werden dürfe. Er müsse grundsätzlich zeitnah umgesetzt werden. Ein gewisses Zuwarten könne allenfalls in begrenztem Umfang aus ermittlungstaktischen Gründen zulässig sein.

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Hannover wird gegen Krach seit dem 3. September ermittelt.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

Zurück zur Startseite →
Kommentare 0
Hinterlassen Sie Ihren Kommentar

TOP Neueste Meldungen