Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Für Asylbewerber und ihre Unterstützer ist das eine klare Niederlage. Zugleich verband der Erste Senat seinen Beschluss mit einer deutlichen Mahnung an den Gesetzgeber. Nach Angaben des Gerichts gab es zudem Gegenstimmen im Senat.
Konkret beanstandete Karlsruhe einen zentralen Punkt: Für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 genügten die Leistungsbeträge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten. Die Vorschriften bleiben für diesen Zeitraum aber weiter anwendbar. Eine rückwirkende Neuberechnung oder Nachzahlung ist damit nicht verbunden.
Im Kern hielt das Gericht die damaligen Regelungen dennoch für nicht offensichtlich zu niedrig. Zwar habe es deutliche Unterschiede zu vergleichbaren Sozialleistungen gegeben. Es sei aber nicht erkennbar, dass die gezahlten Leistungen das physische Existenzminimum, die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe nicht mehr sichern konnten.
Karlsruhe stellte zugleich klar, dass der Gesetzgeber die Bedarfe hilfebedürftiger Menschen zeit- und realitätsgerecht erfassen muss. Genau daran habe es hier gefehlt, weil ohne plausible Gründe zu viel Zeit verstrichen sei. Erst ab September 2019 wurde der Berechnungsmodus auf eine aktuellere Grundlage umgestellt. Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 1 BvL 5/21.
1.096 Euro für Mutter und Kind
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei sogenannte Bedarfsstufen für Menschen, die in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben. Ausgangspunkt war ein Fall aus Niedersachsen.
Die Klägerinnen waren eine 1970 geborene alleinerziehende Mutter aus Eritrea und ihre 2011 geborene Tochter. Beide waren im August 2017 nach Deutschland eingereist und hatten Asyl beantragt. Sie verfügten weder über Einkommen noch über Vermögen.
Bewilligt wurden ihnen monatliche Leistungen von insgesamt 1.096 Euro, davon 604 Euro für die Mutter. Von den jeweiligen Bedarfssätzen wurden laut Vorlagebeschluss außerdem jeweils 50 Euro für Stromkosten abgezogen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hielt die für 2018 festgesetzten Geldleistungen für nicht vereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, nicht sachlich differenziert und damit nicht bedarfsgerecht erfolgt. Deshalb legte es den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.
Kritik von Pro Asyl und DAV
Die Entscheidung aus Karlsruhe hat neue Kritik ausgelöst. Pro Asyl hält das Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin für verfassungsrechtlich hoch problematisch. Die Organisation kritisierte, dass das Bundesverfassungsgericht erst rund fünf Jahre nach der Vorlage aus Niedersachsen entschieden habe. In dieser Zeit sei das Gesetz mehrfach verschärft worden, außerdem sei der Leistungszeitraum, der im vorliegenden Fall noch als zulässig bewertet wurde, mehr als verdoppelt worden.
Pro Asyl warnte davor, dass es kein „Katz-und-Maus-Spiel“ zwischen Politik und Verfassungsgericht geben dürfe. Aus Sicht der Organisation wäre nur eine Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes eindeutig mit der Menschenwürde vereinbar.
Bereits vor dem Beschluss hatten Pro Asyl und der Deutsche Anwaltverein (DAV) betont, dass die aufgeworfenen Fragen trotz mehrfacher Gesetzesänderungen weiter relevant seien. Nach ihrer Einschätzung ist die Konstruktion des Grundbedarfs im damals streitigen Zeitraum mit der heute geltenden Regelung im Wesentlichen identisch.
Beide Verbände hatten auch die Grundlagen kritisiert, auf denen sich die Abweichungen von Regelbedarfen etwa für Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger stützen. Der Unterschied hätte nach Auffassung von Pro Asyl in einem transparenten Verfahren nachvollziehbar ermittelt werden müssen. Der DAV bemängelte, der Gesetzgeber habe einseitig Minderbedarfe unterstellt und empirisch begründete Mehrbedarfe ausgeblendet.
Pro Asyl verwies zudem auf die verfassungsrechtliche Linie, dass es keine unterschiedlichen Ausprägungen der Menschenwürde je nach Herkunft oder Aufenthaltsstatus geben dürfe.
Gesetzgeber hat Spielraum
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete den gesetzgeberischen Ansatz jedoch nicht grundsätzlich. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung einen Spielraum. Wertungen dürften auch an eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer anknüpfen, wenn dies ausreichend begründet werde. Im konkreten Fall hielt der Senat das grundsätzlich für zulässig – kritisierte aber, dass die Leistungen ab September 2018 nicht mehr auf einer ausreichend aktuellen Datengrundlage beruhten.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion