Urteil gegen Petr Bystron aufgehoben
Das Landgericht München hat ein früheres Urteil gegen den AfD-Politiker und Europaabgeordneten Petr Bystron aufgehoben. Im Berufungsverfahren wurde er vom Vorwurf freigesprochen, mit einer auf Twitter, heute X, verbreiteten Fotomontage den verbotenen „Hitlergruß“ verwendet oder verbreitet zu haben. Die Vorsitzende Richterin machte in der Urteilsbegründung jedoch deutlich, dass die strafrechtliche Bewertung nur die eine Seite sei: Geschmacklos bleibe die Aktion aus Sicht des Gerichts dennoch.
Streit um Fotomontage nach Melnyk-Abschied
Auslöser des Verfahrens war ein Beitrag Bystrons aus dem Jahr 2022. Im Zusammenhang mit der Entlassung des damaligen ukrainischen Botschafters in Deutschland, Andrij Melnyk, hatte er eine Fotomontage mit der Bildunterschrift veröffentlicht: „Bye, bye Melnyk! Deutsche Politiker winken zum Abschied!“ Auf den Bildern waren unter anderem Ex-Kanzlerin Angela Merkel und Bettina Wulff, die Ehefrau des früheren Bundespräsidenten, mit erhobenem Arm und ausgestreckter Hand zu sehen.
Die Staatsanwaltschaft warf Bystron vor, die Fotos gemeinsam mit seinem Team so „hingedreht“ zu haben, dass der Eindruck entstehe, die abgebildeten Personen würden den „Hitlergruß“ zeigen. Das Amtsgericht München hatte sich dieser Einschätzung zunächst angeschlossen und Bystron wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu 90 Tagessätzen à 125 Euro verurteilt.
Berufung von beiden Seiten
Sowohl Bystron als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Während die Verteidigung auf einen Freispruch drängte, forderte die Anklage sogar eine höhere Geldstrafe.
Bystron selbst bezeichnete den Vorwurf als „völlig absurd“. Es sei verfehlt, in jedes harmlose Winken einen „Hitlergruß“ hineinzuinterpretieren. Ursprünglich wollte er zum Berufungsverfahren nicht persönlich erscheinen, kam dann aber doch noch, nachdem die Vollmacht seines Anwalts als unzureichend angesehen worden war.
Gericht sah entscheidende Punkte nicht als erwiesen an
Nach Auffassung des Landgerichts ließ sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass Bystron tatsächlich den verbotenen Gruß weiterverbreitet habe. Anders als die Vorinstanz sah das Gericht auch keine ausreichenden Belege dafür, dass eines der Fotos manipuliert worden sei.
Zwar sei ein Bild gespiegelt worden, dadurch sei Bettina Wulff jedoch mit erhobenem linken Arm zu sehen gewesen – und nicht mit dem rechten Arm, wie es für den „Hitlergruß“ typisch wäre. Das Gericht habe sich deshalb nicht vollständig davon überzeugen können, dass der Straftatbestand erfüllt sei.
Bystron zeigte sich nach dem Urteil zufrieden und erklärte, schon von Beginn an sei offensichtlich gewesen, dass das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben werde. Die Kritik des Gerichts an der Geschmacklosigkeit der Fotomontage wies er mit dem Hinweis zurück, über Fragen des Geschmacks müsse jeder selbst urteilen.
Hintergrund des Verfahrens
Zu dem ursprünglichen Prozess war es gekommen, nachdem Bystron gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts München Einspruch eingelegt hatte. Im Vorfeld hatte er das Verfahren als Versuch der „Diskreditierung“ im zurückliegenden Europawahlkampf bezeichnet. Außerdem äußerte er Unverständnis darüber, dass sich die Justiz aus seiner Sicht für parteipolitische Zwecke instrumentalisieren lasse.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion