20 Jahre AGG: Wie wirksam ist Deutschlands Antidiskriminierungsgesetz heute?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das wichtigste Bundesgesetz zum Schutz vor Diskriminierung, wird in diesem Sommer 20 Jahre alt. Aus diesem Anlass hat die unabhängige Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, zu einem Festakt eingeladen. In ihrer Begrüßung erinnerte sie daran, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes in Deutschland noch Stellenanzeigen wie „junge, schlanke Sekretärin gesucht“ oder Wohnungsangebote mit dem Zusatz „nur an Deutsche“ möglich waren.
Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie gut der Schutz vor Benachteiligung in Deutschland im Jahr 2026 tatsächlich funktioniert. Darüber gehen die Meinungen auseinander. Zwar gilt das AGG heute als zentrales Instrument gegen Diskriminierung, doch ob es im Alltag ausreichend wirksam ist, wird weiter kontrovers diskutiert.
Warum wurde das AGG eingeführt?
Ausschlaggebend für die Einführung des Gesetzes war vor allem die Europäische Union. Deutschland hatte EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz nicht rechtzeitig umgesetzt und musste deshalb mit empfindlichen Strafzahlungen rechnen. Das AGG trat am 18. August 2006 in Kraft.
Schon damals gab es Widerstand, besonders aus der Union. Kritiker warnten unter anderem davor, dass das Gesetz zu stark in die Vertragsfreiheit eingreifen könnte. Ziel war es jedoch, Benachteiligungen etwa bei Stellenausschreibungen oder bei der Wohnungsvergabe zu verhindern.
Wer ist durch das Gesetz geschützt?
Das AGG kann von allen in Anspruch genommen werden, die im Alltag benachteiligt werden – zum Beispiel am Arbeitsplatz, bei Bewerbungen oder beim Kauf beziehungsweise bei der Anmietung einer Wohnung.
Eine Diskriminierung liegt nach dem Gesetz vor, wenn jemand wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Alters, Geschlechts, einer Behinderung, seiner Religion oder sexuellen Identität schlechter behandelt wird als andere in vergleichbarer Lage. Auch Schutz vor sexueller Belästigung ist Teil des Gesetzes.
Wie gut funktioniert das AGG in der Praxis?
Grundsätzlich ermöglicht das Gesetz Betroffenen, sich zivilrechtlich gegen Diskriminierung zu wehren und unter Umständen eine Entschädigung zu erhalten. Fachleute sehen darin durchaus einen wichtigen Fortschritt – auch wenn sie den Schutz oft für nicht weitreichend genug halten.
In der Praxis bleibt der Nachweis jedoch häufig schwierig. Wer etwa wegen seiner Herkunft keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bekommt oder als gleichgeschlechtliches Paar bei der Wohnungssuche abgelehnt wird, kann die eigentliche Ursache meist nur schwer belegen.
Sonja Kosche vom Verein Pro Sinti und Roma, die Betroffene in Baden-Württemberg berät, berichtet, dass Menschen bereits wegen ihres Nachnamens von Mietverhältnissen ausgeschlossen würden. Solche Fälle seien oft kaum sichtbar zu machen und deshalb schwer nachweisbar. Ähnlich schwierig sei es, gegen Vorurteile gegenüber Sinti und Roma vorzugehen – etwa gegen das Klischee, sie seien „schulfern“.
Ein aufsehenerregendes Urteil gab es im Januar: Der Bundesgerichtshof sprach einer in Deutschland geborenen Wohnungssuchenden mit pakistanischem Namen 3.000 Euro Entschädigung zu. Ein Makler in Hessen hatte ihr zunächst keine Besichtigung angeboten. Erst als sie sich unter einem deutsch klingenden Namen erneut meldete, bekam sie Termine. Damit konnte sie die Benachteiligung belegen.
Warum steht nun eine Reform an?
Anfang Mai brachte das Bundeskabinett eine Reform des AGG auf den Weg. Die Änderungen fallen eher begrenzt aus. Auch diesmal spielen Vorgaben aus Brüssel eine wichtige Rolle.
Nach Angaben aus dem Bundesfamilienministerium will die Bundesregierung im Wesentlichen nur das umsetzen, was europarechtlich erforderlich ist, und darüber hinausgehende Änderungen vermeiden.
Was soll konkret geändert werden?
Nach dem Entwurf aus dem Bundesjustizministerium soll vor allem die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verlängert werden: künftig vier statt bisher zwei Monate. Ferda Ataman hält das für unzureichend und fordert mindestens zwölf Monate.
Außerdem setzt sie sich dafür ein, auch Staatsangehörigkeit und sozialen Status ausdrücklich als Diskriminierungsmerkmale ins Gesetz aufzunehmen.
Vorgesehen ist zudem, den Schutz vor sexueller Belästigung auszuweiten. Er soll nicht mehr nur im Arbeitsleben greifen, sondern auch in anderen Bereichen – etwa auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule.
Beim Festakt ließ Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erkennen, dass sie und ihre Partei sich auch eine umfassendere Reform hätten vorstellen können. Zugleich verwies sie darauf, dass Entscheidungen in einer Koalition getroffen würden.
Warum reicht vielen das nicht aus?
Ataman kritisiert, die geplante Reform helfe Betroffenen im Alltag nur wenig. Aus ihrer Sicht bleibt ein zentrales Problem bestehen: Wer durch staatliche Stellen diskriminiert wird, kann sich bislang nicht auf das AGG berufen.
Auch der Gesundheitsbereich und Diskriminierungen durch Künstliche Intelligenz seien bislang nicht ausreichend erfasst und blieben rechtliche Grauzonen. Ataman nennt die geplanten Änderungen deshalb zu schwach.
Auch aus der Politik gibt es Forderungen nach einer weitergehenden Reform. So setzen sich unter anderem die Grünen dafür ein, Behörden und andere staatliche Stellen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. Zudem verlangen sie ein Verbandsklagerecht, damit Betroffene auch dann zu ihrem Recht kommen können, wenn sie selbst nicht klagen wollen.
Was sagen die Gegner einer Ausweitung?
Das Bundesjustizministerium hält zusätzliche Regelungen für staatliche Stellen nicht für nötig. Nach Ansicht des Hauses sind Betroffene bereits ausreichend geschützt, weil sie gegen diskriminierende Entscheidungen von Behörden verwaltungsgerichtlich vorgehen können.
Wer etwa eine abgelehnte Leistung oder eine nicht berücksichtigte Bewerbung bei einer Behörde anfechten will, hat dafür bereits rechtliche Möglichkeiten. Allerdings bedeutet dieser Rechtsweg nicht automatisch, dass Betroffene auch eine Entschädigung für immaterielle Schäden erhalten. Genau darin sehen Kritiker weiterhin eine Schutzlücke.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion