Hessen

Urteil gegen Google Maps: Dieses Grundstück ist tabu

Darf Google dein Zuhause einfach von oben zeigen? Ein Frankfurter Vater klagt – und das Gericht überrascht.

20.10.2026, 09:48 Uhr

Gericht untersagt Veröffentlichung bestimmter Luftbilder auf Google-Diensten

Luftaufnahmen eines Wohngrundstücks in Deutschland dürfen nicht ohne Zustimmung des Eigentümers über Google Earth oder Google Maps öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dieser dem widerspricht. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts muss niemand dulden, dass Aufnahmen seines bewohnten Grundstücks weltweit im Internet verbreitet werden, sofern dabei Bereiche zu sehen sind, die von außen eigentlich nicht einsehbar sind. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 2-03 O 388/25.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch die Klage eines Familienvaters aus Frankfurt. Er hatte bereits früher erreicht, dass Abbildungen seines Hauses bei Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht werden. Nun wandte er sich auch gegen die Darstellung seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps, wo die Erdoberfläche mithilfe von Luft- und Satellitenbildern dreidimensional gezeigt wird.

Gericht kritisiert heimliche Erfassung der Bilder

Nach Angaben des Gerichts zeigen die betroffenen Aufnahmen auch den hinteren Teil des Grundstücks, der für Passanten von der Straße aus nicht sichtbar ist. Besonders ins Gewicht falle, dass Google das Material nach Ansicht der Kammer gewissermaßen durch eine heimliche "Ausspähung" gewinne. Die Aufnahmen aus großer Höhe würden nicht angekündigt und von den Betroffenen in der Regel gar nicht bemerkt. Dadurch hätten Eigentümer keine Möglichkeit, sensible Bereiche ihres Grundstücks vor einem Überflug abzuschirmen.

Mit dem Hinweis auf die Informationsfreiheit der Internetnutzer konnte Google nach Ansicht des Gerichts nicht durchdringen. Zwar sei das Ziel, Menschen digitale Einblicke in die Welt zu ermöglichen und Wissen breiter zugänglich zu machen, grundsätzlich legitim. Dennoch überwiege hier der Schutz der Privatsphäre. Die Richter betonten, dass ein solcher Eingriff in den privaten Rückzugsraum des Eigentümers nicht hinnehmbar sei.

Zudem stellte die Kammer klar, dass der von Google bediente Entdeckerdrang vor allem bloße Neugier befriedige und im Einzelfall sogar unredlichen Zwecken dienen könne, etwa zur Vorbereitung eines Einbruchs.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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