Im Prozess um den tödlichen Auto-Anschlag auf eine Gewerkschaftsdemonstration in München hat die Verteidigung für den 25 Jahre alten Angeklagten 15 Jahre Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Vor dem Oberlandesgericht München sagte einer der beiden Verteidiger, der Mann leide an hebephrener Schizophrenie. Diese Erkrankung habe sich bei der Tat ausgewirkt und zu großem Leid sowie zum Tod von zwei Menschen geführt.
Die hebephrene Schizophrenie ist eine Form der Erkrankung, die meist schon im Jugendalter beginnt. Im Vordergrund stehen dabei weniger Wahnvorstellungen als vielmehr ein wirres Gefühlsleben und unberechenbares Verhalten. Während die Verteidigung dies erläuterte, fing der Angeklagte im Gerichtssaal plötzlich an zu schluchzen. Seine Anwälte werteten auch seine auffällige emotionale Distanz gegenüber der Tat und dem Leid der Opfer als mögliches Symptom einer solchen Erkrankung.
Zugleich betonte die Verteidigung, dass das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden sei. Dieser war zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Angeklagten zwar eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung, aber keine akute Psychose vorgelegen habe.
Nach 33 Verhandlungstagen bleiben die Hintergründe der Tat in Teilen weiter unklar. Der Angeklagte hatte sich im Februar 2025 mit einem Auto durch Polizeifahrzeuge hindurchgeschlängelt und war von hinten in den Demonstrationszug gefahren. Dabei kamen eine Frau und ihre zweijährige Tochter ums Leben, zahlreiche weitere Menschen wurden teils lebensgefährlich verletzt.
In seinem letzten Wort äußerte sich der Angeklagte erneut weder mit Reue noch mit Bedauern. In wenigen, teils wirren Sätzen dankte er dem Gericht und der Bundesanwaltschaft lediglich für die Zeit, die sie ihm gewidmet hätten. Eine Erklärung für sein Motiv blieb aus, obwohl sich mehrere Vertreter der Nebenklage dies ausdrücklich gewünscht hatten.
Die Bundesanwaltschaft geht weiterhin von einem religiös motivierten politischen Anschlag aus. Nach ihrer Darstellung habe der Angeklagte die Attacke als dem Willen Allahs entsprechend angesehen und als gebotene Reaktion auf das Handeln der USA und anderer westlicher Staaten in Gaza und Afghanistan verstanden. Zugleich hätten nach Auffassung der Anklage auch persönliche Gefühle wie Wut, Enttäuschung und Verbitterung eine Rolle gespielt. Einen klassischen Radikalisierungsprozess oder ein geschlossenes islamistisches Weltbild habe es demnach aber nicht gegeben.
Opfer bis heute schwer belastet
Viele Opfer sind den Angaben zufolge bis heute körperlich und psychisch schwer gezeichnet und können ihren Alltag teilweise kaum bewältigen. Zum Ende des Prozesses schilderten Anwälte der Nebenklage noch einmal die Folgen des Anschlags: Ein Betroffener könne wegen der psychischen Belastung weder seine Familie ernähren noch lesen und habe gesagt: „Für einen Selbstmord brauche ich keine Kugeln im Kopf. Ich bin schon tot.“ Ein anderer Mann könne seinen Arm nur noch bis zur Schulter heben und nicht einmal mehr Kaffeetassen aus dem Regal nehmen. Eine Frau leide beim Autofahren unter Panik, andere Betroffene berichteten von Flashbacks, Schmerzen und Retraumatisierungen.
Auch die Familie der beiden Todesopfer leidet weiter schwer. Die zweijährige Hafsa saß in ihrem Kinderwagen, als das Auto sie und ihre Mutter Amel als Erste erfasste und durch die Luft schleuderte. Ihre Verletzungen waren tödlich. In einem von der Anwältin verlesenen Brief bezeichnete die Familie den Angeklagten als „feigen Kindermörder“. Die Angehörigen sind inzwischen aus München weggezogen und äußerten den Wunsch, der Mann möge in seiner Gefängniszelle in Bedeutungslosigkeit verschwinden.
Im Prozess wurde zudem deutlich, wie sehr der Angeklagte nach Anerkennung suchte. Thematisiert wurden unter anderem Selbstdarstellungen aus dem Bodybuilding-Milieu sowie seine Kränkbarkeit, Wut und Empörung.
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Mann unter anderem zweifachen Mord, versuchten Mord in 22 Fällen sowie 22 Fälle von Körperverletzung, überwiegend in gefährlicher Form, vor. Sie fordert daher lebenslange Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Damit würde eine Entlassung auf Bewährung nach 15 Jahren deutlich erschwert. Das Urteil wird für den 6. August erwartet.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber