Krankenkassen dürfen Versicherten die elektronische Gesundheitskarte nicht allein deshalb wegnehmen oder sperren, weil Beitragszahlungen ausbleiben. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden und damit eine in der Praxis häufig vorkommende Vorgehensweise untersagt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt für eine Sperre oder den Entzug der Karte wegen eines ruhenden Leistungsanspruchs jede gesetzliche Grundlage. Mit dem Beschluss vom 19. Mai hob das LSG zugleich eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg auf.
Grundsätzlich ruht der Leistungsanspruch, wenn Versicherte trotz Mahnung zwei Monate lang mit ihren Krankenkassenbeiträgen im Rückstand sind. Dennoch bleiben bestimmte Leistungen weiter abgesichert. Dazu zählen Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Behandlungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzen und Leistungen rund um Schwangerschaft und Mutterschaft.
Merkmal kann noch immer nicht auf der Karte gespeichert werden
Ein zentrales Problem ist laut Gericht, dass dieser sogenannte Ruhe-Status bis heute nicht elektronisch auf der Gesundheitskarte hinterlegt werden kann, obwohl die Karte bereits 2015 eingeführt wurde. Einige Kassen greifen deshalb dazu, die Karte zu sperren oder einzuziehen und stattdessen Berechtigungsscheine auszugeben. Dieser verbreiteten Praxis hat das Bayerische Landessozialgericht nun ausdrücklich widersprochen.
Nach Ansicht des Gerichts hat jede versicherte Person Anspruch auf die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte. Wenn Ansprüche ruhen, könne das nur systemgerecht über eine elektronische Kennzeichnung der Karte geregelt werden — nicht dadurch, dass die Karte vorenthalten und durch Berechtigungsscheine ersetzt wird. Hinzu kommt, dass solche Scheine gar nicht für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen gedacht sind, sondern eher für Leistungen wie Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion