Wirtschaft

Werkstatt-Abzocke: Muss die Kasko trotzdem zahlen?

Zahlt die Kasko auch für fragwürdige Werkstatt-Rechnungen? Ein BGH-Fall könnte für Millionen Autofahrer teuer werden.

09.09.2026, 10:36 Uhr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Zweifel erkennen lassen, dass Kaskoversicherer für das sogenannte Werkstattrisiko aufkommen müssen. Gemeint sind Reparaturkosten, die durch aus Sicht des Versicherers unnötige Arbeiten in der Werkstatt entstehen. Bei der Verhandlung in Karlsruhe deutete der Vorsitzende Richter des 4. Zivilsenats am Morgen an, dass eine Pflicht zur Übernahme solcher Kosten eher nicht bestehe.

Nach den jeweiligen Vertragsbedingungen müsse eine Kaskoversicherung zwar in der Regel die erforderlichen Reparaturkosten tragen. Kosten für Arbeiten, die objektiv nicht nötig gewesen seien, fielen nach vorläufiger Einschätzung des Senats aber nicht darunter. Eine Entscheidung wurde für den Nachmittag angekündigt. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25.

Streit um knapp 390 Euro

Geklagt hat eine Autofahrerin, die ihr Fahrzeug vollkaskoversichert hatte. Nach einem Parkunfall übernahm ihre Versicherung zwar die Reparatur des Wagens, behielt neben der vereinbarten Selbstbeteiligung jedoch fast 390 Euro ein. Zur Begründung verwies das Unternehmen darauf, dass bestimmte Arbeitsschritte nicht notwendig gewesen seien.

Diese Einschätzung wurde nach Angaben aus dem Verfahren auch durch ein Gutachten in einer der Vorinstanzen gestützt. Sowohl dort als auch in der nächsten Instanz entschieden die Gerichte, dass die Kosten für überflüssige Werkstattleistungen nicht der Versicherung angelastet werden könnten. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision zum BGH.

Haftpflichtrecht nicht ohne Weiteres übertragbar

Im Haftpflichtrecht gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich, dass der Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt. Damit soll verhindert werden, dass Unfallgeschädigte, die keine Schuld an dem Schaden tragen, auf überhöhten oder unnötigen Reparaturkosten sitzenbleiben.

Ob dieser Grundsatz auch im Kaskoversicherungsrecht greift, sieht der zuständige Senat jedoch offenbar kritisch. In der Verhandlung machten die Richter deutlich, dass sie eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Kaskoversicherung eher bezweifeln.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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