Wirtschaft

USM-Designmöbel: BGH kippt Urteil zum Urheberrecht

Designikone oder doch nur Möbel? Für den Klassiker «USM Haller» wird vor Gericht jetzt der Urheberrechtsschutz neu geprüft.

02.07.2026, 10:26 Uhr

BGH gibt USM im Streit um Urheberrecht für «USM Haller» teilweise recht

Im Verfahren um einen möglichen urheberrechtlichen Schutz des Designer-Möbelsystems «USM Haller» hat der Schweizer Hersteller vor dem Bundesgerichtshof einen wichtigen Etappensieg erreicht. Deutschlands oberstes Zivilgericht kassierte ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf insoweit, als dieses Ansprüche von USM wegen einer möglichen Verletzung des Urheberrechts zurückgewiesen hatte. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZR 96/22.

Das Möbelsystem «USM Haller» ist vor allem durch seine verchromten Stahlrohre, kugelförmigen Verbindungselemente und farbigen Metallflächen bekannt. Nach Auffassung von USM handelt es sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst. Das Unternehmen wirft einem Konkurrenten aus Nürnberg vor, diesen Schutz verletzt zu haben, und verlangt unter anderem Unterlassung sowie die Feststellung einer Schadenersatzpflicht.

Das OLG Düsseldorf hatte einen Schutz nach dem Urheberrecht zunächst abgelehnt und USM lediglich Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht zugesprochen. Diese Entscheidung hielt der Prüfung durch den BGH jedoch nicht stand. Nach Ansicht der Karlsruher Richter war die Begründung des OLG, wonach es an einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ fehle, rechtlich nicht tragfähig. Nun muss das OLG erneut prüfen, ob das Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist und ob der beklagte Wettbewerber gegen ein solches Recht verstoßen hat.

Für angewandte Kunst gelten keine strengeren Maßstäbe

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, die ausreichend individuell sind und die kreative Handschrift ihres Urhebers erkennen lassen. Neben klassischen Kunstformen wie Malerei oder Skulptur können grundsätzlich auch Gebrauchsgegenstände unter diesen Schutz fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Der BGH stellte klar, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an Originalität und kreative Freiheit gestellt werden dürfen als bei anderen Werkarten. Bei der Beurteilung könnten zudem auch spätere Umstände berücksichtigt werden, etwa eine Präsentation in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen. Nach Auffassung des Gerichts hatte das OLG diese Aspekte nicht ausreichend gewürdigt.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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