BGH hebt Urteil zu USM-Möbeln auf und verweist Fall zurück
Seit Jahrzehnten verkauft das Schweizer Unternehmen USM modulare Möbelsysteme aus verchromten Stahlrohren, Verbindungskugeln und farbigen Metallfronten. Regale und Sideboards des Systems gelten als Designklassiker. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe musste nun klären, ob sie auch als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst gelten können.
Im langjährigen Rechtsstreit mit einem Nürnberger Konkurrenten hat USM dabei einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, soweit dieses einen Urheberrechtsschutz verneint hatte, und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Wann entsteht Urheberrecht?
Das Urheberrecht schützt schöpferische Leistungen wie Literatur, Musik, Fotografien, Filme, Software oder Kunstwerke. Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werks und setzt keine Eintragung in ein Register voraus. Anders ist das etwa bei Patenten, Marken oder Designs. In Deutschland können nur natürliche Personen Urheber sein. Der Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin.
Was umfasst der Schutz?
Urheberrecht verleiht Schöpferinnen und Schöpfern grundsätzlich das ausschließliche Recht, über die Nutzung ihres Werks zu bestimmen. Sie entscheiden, wer es veröffentlichen, vervielfältigen oder bearbeiten darf und zu welchen Bedingungen. Ausnahmen gelten unter anderem für Zitate oder private Kopien. Nutzungsrechte können zudem durch Lizenzen auf Dritte übertragen werden.
Welche Werke können geschützt sein?
Geschützt sind sogenannte persönliche geistige Schöpfungen. Dafür muss ein Werk ein gewisses Maß an Individualität aufweisen und die Persönlichkeit seines Urhebers erkennen lassen. Neben klassischer bildender Kunst wie Gemälden oder Skulpturen können auch Gebrauchsgegenstände urheberrechtlich geschützt sein. Bei solcher angewandten Kunst kommt es darauf an, dass über den funktionalen Zweck hinaus ein kreativer Gestaltungsspielraum künstlerisch genutzt wurde.
Was wirft USM dem beklagten Unternehmen vor?
USM betrachtet sein Möbelsystem USM Haller als Werk der angewandten Kunst. Geklagt wurde gegen ein Unternehmen aus Nürnberg, das im Internet Ersatz- und Erweiterungsteile für das System anbietet. Nach Darstellung von USM listet der Online-Shop sämtliche Komponenten, die für den Bau kompletter Regale und Sideboards benötigt werden. Zusätzlich wird ein Montageservice angeboten, der aus den Einzelteilen fertige Möbel zusammenbaut. USM verlangt unter anderem Unterlassung sowie die Feststellung, dass Schadenersatz zu leisten ist. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen I ZR 96/22.
Wie verteidigt sich die Beklagte?
Die Beklagte bestreitet, dass das Design des Systems die nötige schöpferische Eigenart für Urheberrechtsschutz erreicht. Nach ihrer Auffassung beruhen die prägenden Merkmale der Möbel vor allem auf funktionalen und technischen Vorgaben. Es handele sich daher nicht um freie kreative Entscheidungen eines Gestalters.
Wie verlief der Rechtsstreit bislang?
Das Landgericht Düsseldorf hatte USM im Juli 2020 zunächst überwiegend Recht gegeben und einen Urheberrechtsschutz bejaht. In der Berufung entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch anders: Es erkannte zwar wettbewerbsrechtliche Ansprüche an, lehnte einen urheberrechtlichen Schutz aber ab. Beide Seiten legten Revision ein.
Der BGH legte den Fall im Dezember 2023 zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, weil Fragen des Europarechts zu klären waren.
Was sagte der EuGH?
Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für angewandte Kunst keine strengeren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke. Maßgeblich sei, ob sich in dem Gegenstand die Persönlichkeit des Urhebers zeigt, weil dessen freie und kreative Entscheidungen darin Ausdruck finden. Für eine mögliche Urheberrechtsverletzung sei entscheidend, ob kreative Elemente des geschützten Werks in dem beanstandeten Produkt wiedererkennbar übernommen wurden.
Wie hat der BGH nun entschieden?
Der erste Zivilsenat des BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf, soweit die Klage von USM mit Blick auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung abgewiesen worden war. Nach Auffassung des Gerichts hält die Begründung der Vorinstanz, mit der die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung verneint wurden, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Damit ist noch nicht abschließend entschieden, ob das USM-Haller-System tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist. Das OLG Düsseldorf muss den Fall nun erneut verhandeln und dabei die Vorgaben von EuGH und BGH berücksichtigen.
Was gab der BGH dem OLG mit auf den Weg?
Der BGH betonte, dass bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an freie und kreative Entscheidungen gestellt werden dürfen als bei anderen Werkarten. Außerdem können bei der Beurteilung der Originalität auch spätere Umstände berücksichtigt werden, etwa die Ausstellung der Objekte in Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen. Genau das habe das OLG bislang nicht ausreichend beachtet.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Redaktion
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber