Bundesarbeitsgericht: Kirchenaustritt führt nicht automatisch zur Entlassung
Beschäftigte einer katholischen Einrichtung verlieren ihren Arbeitsplatz nach einem Kirchenaustritt nicht zwingend. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, dass religiöse Vorgaben eines kirchlichen Arbeitgebers nur dann zulässig sind, wenn sie für alle Mitarbeitenden mit vergleichbaren Aufgaben gleichermaßen gelten. Anlass war der Fall einer Sozialpädagogin, die in einer Schwangerschaftsberatungsstelle eines katholischen Vereins in Hessen tätig war.
Die Richter stellten klar: Wird eine Arbeitnehmerin allein wegen ihres gegenüber dem Staat erklärten Kirchenaustritts entlassen, liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion vor, sofern der Arbeitgeber für dieselben Aufgaben auch Personen beschäftigt, die gar nicht Mitglied dieser Kirche sind. Die Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt (Az. 2 AZR 196/22).
Gericht sieht keine ausreichende Rechtfertigung
Nach Auffassung des BAG war die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche keine notwendige Voraussetzung für die Tätigkeit der Klägerin. Dies zeige schon der Umstand, dass der Verein zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht katholische Mitarbeiterinnen in der Schwangerschaftsberatung einsetzte. Der Kirchenaustritt allein sei unter diesen Umständen kein Loyalitätsverstoß, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könne. Auch die von der Klägerin verlangten Nachzahlungen wurden ihr zugesprochen.
Bereits zuvor hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Fall beschäftigt. Die Luxemburger Richter betonten, dass religiöse Anforderungen im Beruf nur dann zulässig seien, wenn sie mit Blick auf die konkrete Tätigkeit und das Selbstverständnis der Kirche wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.
Nach Angaben des BAG arbeiteten in der hessischen Beratungsstelle damals neben der Klägerin auch zwei Frauen, die nicht der katholischen Kirche angehörten.
Kirchen verlieren weiter an Sonderstellung im Arbeitsrecht
Die Sozialpädagogin hatte argumentiert, die Kündigung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil sie wegen ihrer Religion benachteiligt werde. Der katholische Träger hielt dem entgegen, der Kirchenaustritt stelle einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht dar. Zuvor hatte der Verein noch versucht, die Frau zum Wiedereintritt in die Kirche zu bewegen. Nachdem dies scheiterte, sprach er die Kündigung aus.
Zwar garantiert das Grundgesetz den Kirchen in Deutschland ein Selbstbestimmungsrecht, aus dem sich auch arbeitsrechtliche Sonderregeln ergeben. Doch Urteile des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts haben diese Spielräume in den vergangenen Jahren eingeschränkt. Weder ein Kirchenaustritt noch eine Scheidung führen bei kirchlichen Arbeitgebern heute automatisch zu einer Kündigung oder zur Ablehnung einer Bewerbung.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber