Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Bahn Wettbewerbern im Fernverkehr auf hochbelasteten Strecken vorerst doch nicht mindestens ein Viertel der Kapazitäten freimachen muss. Einen entsprechenden Beschluss der Bundesnetzagentur, mit dem der Schienennetzbetreiber DB InfraGo zu einer Wettbewerbsklausel verpflichtet werden sollte, erklärte das Gericht im Eilverfahren für rechtswidrig. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ein Sprecher der DB-Tochter InfraGo begrüßte den Beschluss. Mit der Klage habe man frühzeitig Rechtssicherheit und faire Vergabebedingungen für alle Beteiligten schaffen wollen. Gerade mit Blick auf die äußerst knappen Kapazitäten im deutschen Schienennetz sorge die Entscheidung nun für die nötige Klarheit.
Italo drängt auf den deutschen Markt
Die Bundesnetzagentur hält ihre Vorgaben dagegen weiterhin für sachlich geboten. Nach Auffassung der Behörde soll mehr Wettbewerb auf der Schiene vor allem den Fahrgästen zugutekommen und im Fernverkehr auch niedrigere Ticketpreise ermöglichen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss InfraGo die umstrittene Wettbewerbsklausel aber nicht anwenden.
Hintergrund ist der geplante Markteintritt des italienischen Bahnunternehmens Italo in den deutschen Fernverkehr ab 2028. Italo hatte bei der Bundesnetzagentur Beschwerde dagegen eingelegt, wie die ohnehin knappen Schienenkapazitäten in Deutschland vergeben werden, und auf bessere Rahmenbedingungen für neue Anbieter gedrängt.
Trotz des Urteils hält das Unternehmen an seinen Plänen fest. Italo teilte mit, man nehme die Entscheidung zur Kenntnis und warte nun auf die Veröffentlichung der Urteilsbegründung. Zugleich bekräftigte der Konzern, dass die nötigen Investitionen in Beschaffung und Wartung einer neuen Zugflotte bereits erfolgt seien. Die Vorbereitungen für den Markteintritt liefen planmäßig weiter, Ziel bleibe es, ab 2028 wirksamen Wettbewerb im deutschen Fernverkehr zu schaffen.
Wer in Deutschland einen Zug fahren lassen will, benötigt eine sogenannte Trasse – also eine bestimmte Strecke zu einer bestimmten Zeit. Vergeben werden diese Trassen von DB InfraGo. Weil der Platz auf dem Netz begrenzt ist, kommt es vor allem an großen Knoten wie Hamburg, Berlin oder Köln regelmäßig zu Engpässen. Das gilt als ein wichtiger Grund für Staus im Netz und zahlreiche Verspätungen.
Im Fernverkehr dominiert der bundeseigene Bahnkonzern den Markt weiterhin deutlich und kommt auf rund 95 Prozent. Größter Konkurrent ist bislang Flix mit seinen grünen Zügen. Die Bundesnetzagentur wollte deshalb erreichen, dass Wettbewerber auf besonders belasteten Strecken mehr Kapazitäten erhalten.
Gericht: Klausel ungeeignet für das angestrebte Ziel
Die Bundesnetzagentur hatte am 17. Juli festgelegt, dass InfraGo auf stark ausgelasteten Korridoren mit festgelegten Kapazitätsobergrenzen künftig 25 bis 40 Prozent der Trassen an Wettbewerber vergeben müsse. Betroffen wären demnach unter anderem Bereiche rund um die Knoten München und Frankfurt.
Die Deutsche Bahn wehrte sich im Eilverfahren gegen diese Vorgabe. Nach Darstellung des Konzerns würde die Regelung die Zahl der Konflikte um bestimmte Trassen und Zeitfenster deutlich erhöhen und damit neue rechtliche sowie praktische Probleme bei der Vergabe und Bewirtschaftung der Kapazitäten schaffen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung in wesentlichen Punkten. Weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht sähen eine Verpflichtung des Schienennetzbetreibers vor, eine solche Wettbewerbsklausel in seine Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Zudem sei die Klausel nach Auffassung des Gerichts ungeeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber