Wirtschaft

BGH prüft: Trickt Ihr Kaskoversicherer bei Werkstattkosten?

390 Euro zu viel? Eine Autofahrerin zieht gegen ihre Kasko vor Gericht – jetzt entscheidet der BGH über das Werkstattrisiko.

09.09.2026, 04:00 Uhr

BGH prüft Streit um Werkstattkosten bei Kaskoschäden

Wer nach einem Unfall sein Auto reparieren lassen muss, hat oft nicht nur mit dem Schaden selbst zu tun, sondern auch mit der Abwicklung über Versicherung und Werkstatt. Strittig ist dabei immer wieder, wer am Ende auf überhöhten oder unberechtigten Rechnungspositionen sitzen bleibt. Genau um dieses sogenannte Werkstattrisiko geht es nun vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der 4. Zivilsenat verhandelt am Mittwoch darüber, ob dieses Risiko auch bei der Kaskoversicherung vom Versicherer getragen werden muss. Eine Entscheidung noch am selben Tag ist offen. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen IV ZR 235/25.

Worum geht es beim Werkstattrisiko?

Gemeint ist die Frage, wer zahlen muss, wenn eine Werkstatt nach einem Unfall Leistungen abrechnet, die nicht notwendig, zu teuer, mangelhaft oder sogar gar nicht erbracht worden sind. Im Haftpflichtrecht gilt bislang grundsätzlich: Der Geschädigte soll dadurch nicht benachteiligt werden. Ob dieser Grundsatz auch bei der Voll- oder Teilkaskoversicherung gilt, ist bisher jedoch nicht abschließend geklärt.

Bisherige Linie des BGH

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass bei einem unverschuldeten Unfall der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung das Risiko für überzogene oder fehlerhafte Werkstattleistungen trägt. Nach einem Urteil aus dem Jahr 2024 gilt das sogar dann, wenn eine Werkstatt Arbeiten abrechnet, die tatsächlich gar nicht ausgeführt wurden. Damit soll verhindert werden, dass Unfallopfer auf Kosten sitzen bleiben, die sie selbst nicht verursacht haben.

Der aktuelle Fall

Im jetzt verhandelten Fall geht es nicht um die Haftpflicht-, sondern um die Vollkaskoversicherung. Diese springt bei Schäden am eigenen Fahrzeug ein, etwa nach einem selbst verursachten Unfall.

Konkret klagt eine Frau, die 2020 in einen Unfall verwickelt war. Sie verlangt von ihrer Vollkaskoversicherung bei HUK24, einer Online-Tochter der HUK-Coburg, die vollständige Erstattung der Reparaturkosten. Zwar übernahm der Versicherer einen Großteil der Rechnung, kürzte den Betrag aber zusätzlich zum vereinbarten Selbstbehalt um rund 390 Euro. Zur Begründung hieß es, die Werkstatt habe Positionen in Rechnung gestellt, die für die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien.

Die Klägerin zog daraufhin vor Gericht, unterlag jedoch sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Heilbronn.

Reaktionen der Versicherungsbranche

Vor der Verhandlung wollte sich der betroffene Versicherer nicht äußern. Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hielt sich mit einer inhaltlichen Bewertung zurück. Nach Angaben einer Sprecherin komme es bei Kaskoverträgen stets auch auf die konkreten Vereinbarungen zwischen Versicherer und Kunde an.

Welche Folgen hätte ein Urteil?

Ein Urteil zugunsten der Klägerin könnte nach Einschätzung von Verbraucherschützern für Versicherte Vorteile bringen, weil dann klarer wäre, dass sie bei fragwürdigen Werkstattrechnungen nicht selbst das Risiko tragen. Zugleich könnte eine solche Entscheidung langfristig zu steigenden Kaskobeiträgen führen, wenn auch wohl nicht sprunghaft. Darauf weist Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hin.

Der GDV verweist zudem darauf, dass die Kosten in Autowerkstätten seit Jahren stark steigen. Diese Entwicklung belaste die Kfz-Versicherer spürbar. Nach Angaben des Verbands wachsen die Werkstattpreise deutlich schneller als die allgemeine Inflation.

Für einzelne Versicherungsnehmer wäre ein Erfolg der Klägerin dennoch positiv. Aus Sicht von Verbraucherschützern dürfen Kunden erwarten, dass der Versicherer die vertraglich vorgesehenen notwendigen Reparaturkosten übernimmt und sie nicht wegen später beanstandeter Werkstattpositionen belastet werden.

Falls der BGH dagegen der Kaskoversicherung recht geben sollte, müssten Versicherer ihre Kunden künftig deutlicher darauf hinweisen, dass das Werkstattrisiko unter Umständen nicht abgedeckt ist. Verbraucherschützer raten deshalb schon jetzt, im Schadensfall vorsorglich einen Kostenvoranschlag der Werkstatt einzuholen und ihn vom Versicherer bestätigen zu lassen.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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