Deutschland durfte seine Aufnahmeprogramme für afghanische Schutzsuchende nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weitere Prüfung pauschal stoppen. Bei jeder Einzelfallentscheidung müssten die persönlichen Belange und Umstände der betroffenen Person zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden, teilte das Gericht in Karlsruhe mit.
Konkret ging es um das inzwischen beendete Programm „Menschenrechtsliste“. Geklagt hatte eine afghanische Frau, die mit ihren zwei minderjährigen Söhnen Einreisevisa für Deutschland erhalten möchte und derzeit im pakistanischen Peshawar lebt. Die Familie hatte bereits 2021 eine Aufnahmezusage bekommen, die Ende 2025 wieder zurückgenommen wurde.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte zuletzt entschieden, dass kein Anspruch auf die Visa bestehe. Diese Entscheidung hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nun auf. Nach Auffassung der Richter wurde die Reichweite des aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. Das Verfahren geht deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurück. Das Aktenzeichen lautet 2 BvR 319/26.
Klägerin zeigt sich erleichtert
„Heute bin ich wirklich glücklich – ich kann kaum beschreiben, wie erleichtert ich bin“, sagte die Klägerin nach der Entscheidung der Deutschen Presse-Agentur. Die Organisation Kabul Luftbrücke unterstützte bei der Übersetzung. Zugleich sprach die Frau von einem „sehr langen, verzweifelten Warten“.
Ihre Verfassungsbeschwerde wurde auf Grundlage einer Musterbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Initiative Kabul Luftbrücke eingereicht. Nach Angaben der GFF ist die Frau wegen ihres Einsatzes für Frauenrechte in Afghanistan besonders durch die Taliban bedroht.
Die GFF wertete die Entscheidung als gute Nachricht für die Grundrechte. Zugleich forderte die Organisation, Deutschland müsse die betroffenen Schutzsuchenden nun tatsächlich in Sicherheit bringen und vor Folter und Tod bewahren. GFF-Juristin Mareile Dedekind erklärte, das Urteil allein reiche nicht aus.
Dobrindt sieht zunächst keinen Handlungsbedarf
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) sieht nach der Karlsruher Entscheidung vorerst keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Nach Darstellung seines Ministeriums folgt das Bundesverfassungsgericht in weiten Teilen der Argumentation der Bundesregierung: Aufnahmeerklärungen könnten demnach grundsätzlich aufgehoben werden, wenn sich das politische Interesse ändere. Neu sei vor allem die Vorgabe, dabei den jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Das Ministerium will nun zunächst das weitere Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht abwarten.
Klare Vorgaben für das weitere Verfahren
Das Bundesverfassungsgericht machte zugleich deutliche Vorgaben: Das Oberverwaltungsgericht muss nun auch darüber entscheiden, ob Deutschland die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan vorläufig weiterführen muss. Dies kann den Richtern zufolge gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischenentscheidung geschehen.
Nach dem Beschluss ist dabei davon auszugehen, dass die Bundesrepublik verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diese Hilfe bis zur Erteilung der Visa oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehr des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen fortzusetzen.
Bis dahin muss sich Deutschland nach den Vorgaben aus Karlsruhe weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einsetzen, dass die Betroffenen nicht festgenommen und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden. Eine willkürliche Beendigung dieser freiwilligen Unterstützung ist dem Staat untersagt.
Hintergrund der Rücknahmen
Nach der erneuten Machtübernahme der Taliban im August 2021 hatte Deutschland früheren Ortskräften deutscher Einrichtungen sowie weiteren besonders gefährdeten Menschen Aufnahme in Aussicht gestellt. Viele von ihnen warten seit Monaten oder sogar Jahren in Pakistan auf ihre Einreisevisa.
Im Mai 2025 stoppte die schwarz-rote Bundesregierung die Aufnahmeprogramme zunächst. Im Dezember 2025 nahm das Bundesinnenministerium dann die Zusagen für alle afghanischen Schutzsuchenden aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste zurück und begründete dies damit, dass kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr bestehe.
Im Aufenthaltsgesetz ist geregelt, dass Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Wörtlich heißt es zudem, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn das Bundesinnenministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands die Aufnahme erklärt hat.
Weitere Verfahren mit Signalwirkung
Nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte ist das nun entschiedene Verfahren eines von 31 Verfassungsbeschwerden, die mithilfe einer Muster-Verfassungsbeschwerde eingereicht wurden. Der Verein hatte bereits im Vorfeld erklärt, die Entscheidung könne das Schicksal von rund 400 weiteren Afghaninnen und Afghanen zum Positiven oder Negativen wenden. Betroffen seien überwiegend Familien sowie alleinstehende Frauen mit Kindern.
Viele der Schutzsuchenden leben demnach in Unterkünften der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit in Pakistan und warten dort auf ihre Ausreise nach Deutschland. Nach Angaben der GFF drohen ihnen bei einer Abschiebung nach Afghanistan Haft, Folter oder sogar der Tod.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber