In Frankreich soll assistierter Suizid für schwerstkranke Menschen künftig unter klar definierten Voraussetzungen möglich sein. Die Nationalversammlung in Paris billigte nach einer langen Debatte ein entsprechendes Gesetz mit 291 Stimmen dafür und 241 dagegen. Es richtet sich an unheilbar kranke Personen in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium, die unter unerträglichen Beschwerden leiden. Die Regelung greift auch dann, wenn Betroffene eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Voraussetzung ist, dass der Wunsch nach Sterbehilfe eigenständig, eindeutig und im Bewusstsein seiner Folgen gegenüber einer Ärztin oder einem Arzt geäußert wird.
Das Gesetz legt ein mehrstufiges Verfahren fest: Ein interdisziplinäres Team unter Beteiligung von Medizinern prüft den Antrag, anschließend muss der behandelnde Arzt dem Patienten innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung mitteilen. Nach einer Wartefrist von zwei Tagen muss der Betroffene seinen Wunsch erneut bestätigen. Grundsätzlich soll der Patient das tödliche Mittel selbst einnehmen. Ist er körperlich dazu nicht in der Lage, darf die Verabreichung durch medizinisches Personal erfolgen. Ärzte und Pflegekräfte können eine Mitwirkung aus Gewissensgründen ablehnen, müssen dann aber an andere Fachkräfte verweisen.
Strenge Vorgaben und enge Grenzen
Die neue Regelung enthält zahlreiche Einschränkungen. Anspruch haben nur volljährige französische Staatsbürger, die dauerhaft in Frankreich leben. Eine psychische Erkrankung allein reicht nicht aus, um Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem müssen Betroffene über palliative Behandlungsangebote informiert werden und diese, wenn gewünscht, auch tatsächlich nutzen können. Bevor das Gesetz wirksam wird, soll es auf Wunsch von Premierminister Sébastien Lecornu noch vom Verfassungsrat geprüft werden.
In Deutschland bleibt aktive Sterbehilfe, also etwa die Tötung auf Verlangen durch eine Injektion, verboten. Zulässig ist dagegen der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Ebenfalls straffrei ist die Beihilfe zur Selbsttötung, etwa durch die Bereitstellung eines tödlichen Mittels, das der Betroffene selbst einnimmt. Über eine klare gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid wird hierzulande seit Jahren diskutiert.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber