Politik

EU-Hammer: Asyl-Kürzung in Deutschland rechtswidrig

EuGH rügt Deutschland: Abgelehnten Asylbewerbern wurde selbst Kleidung gestrichen – und jetzt droht schon die nächste Wende.

04.06.2026, 10:46 Uhr

EuGH untersagt Kürzungen bei Asylleistungen in Dublin-Fällen

Leistungskürzungen für Asylsuchende in Deutschland, deren Verfahren nach den Dublin-Regeln eigentlich in einem anderen EU-Staat geführt werden müsste, sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht mit EU-Recht vereinbar. Grundlegende Hilfen wie Kleidung, Haushaltsprodukte oder Geld für den täglichen Bedarf dürfen demnach nicht gestrichen werden.

Der EuGH stellte in Luxemburg klar, dass die derzeit geltende EU-Aufnahmerichtlinie einen angemessenen Lebensstandard verlangt. Dieser müsse auch den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Betroffenen sicherstellen.

Auslöser war ein Fall aus Bayern

Anstoß für die Entscheidung war die Klage eines jungen Afghanen gegen den Landkreis Schweinfurt. Sein Asylantrag in Deutschland war abgelehnt worden, weil nach der Dublin-III-Verordnung Rumänien für das Verfahren zuständig war. Nach diesen Regeln ist in der Regel der EU-Staat verantwortlich, in dem ein Asylsuchender zuerst registriert wurde.

Dem Mann wurden im Januar und Februar 2022 die Leistungen gekürzt. Er erhielt nur noch Sachleistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Heizung sowie Unterstützung bei Körperpflege und Gesundheit. Leistungen für Kleidung, Haushaltsgüter und Geld für persönliche Grundbedürfnisse bekam er dagegen nicht.

EuGH: Kleidung zählt zu den elementarsten Bedürfnissen

Das Bundessozialgericht legte den Fall dem EuGH vor. Die Luxemburger Richterinnen und Richter entschieden, dass die deutsche Regelung nicht mit der bisherigen EU-Aufnahmerichtlinie vereinbar ist.

Zur Begründung hieß es, Kleidung gehöre zu den elementarsten menschlichen Bedürfnissen. Außerdem seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf notwendig, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel, Kultur oder Körperpflegeprodukte. Nur so lasse sich ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sichern.

Über den konkreten Fall müssen nun wieder die deutschen Gerichte entscheiden – unter Beachtung der Vorgaben aus Luxemburg.

Seit 2024 sehen deutsche Regeln auch einen Leistungsausschluss vor

Die Regelung, die dem Verfahren zugrunde lag, ist inzwischen noch verschärft worden. Seit 2024 können Schutzsuchende in sogenannten Dublin-Fällen vollständig von Asylbewerberleistungen ausgeschlossen werden, wenn eine Ausreise für sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Vorgesehen sind dann nur noch Überbrückungsleistungen für zwei Wochen.

Der Sozialrechtler Constantin Hruschka hält auch diese verschärfte Praxis für unionsrechtswidrig. Wenn schon Kürzungen unzulässig seien, gelte das erst recht für einen vollständigen Leistungsentzug. Nach seiner Einschätzung müssten die Behörden Einschränkungen und Leistungsausschlüsse nun sofort beenden. Auch zahlreiche Sozialgerichte hatten bereits Zweifel, ob der vollständige Ausschluss mit EU-Recht und dem Grundgesetz vereinbar ist.

Neue EU-Asylregeln ab 12. Juni

Allerdings wird die bisherige Aufnahmerichtlinie im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ab 12. Juni durch neue Vorschriften ersetzt. Diese erlauben Leistungseinschränkungen ausdrücklich, wenn sich Asylbewerber in einem anderen EU-Land aufhalten als dem Staat, der für ihr Verfahren zuständig ist.

Hruschka betont jedoch, dass auch nach der neuen Rechtslage weiterhin das menschenwürdige Existenzminimum gesichert sein müsse. Dazu zählten nach der EuGH-Entscheidung insbesondere Kleidung und Haushaltsprodukte. Aus seiner Sicht könnten Betroffene zudem Nachzahlungen für zuvor gekürzte oder entzogene Leistungen verlangen, auch wenn die genaue Berechnung schwierig sei.

Muss Deutschland sein Recht anpassen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, nun werde eingehend geprüft, ob und inwieweit sich aus der EuGH-Entscheidung ein Anpassungsbedarf bei Rechtslage oder Rechtspraxis in Deutschland ergibt.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erklärte, das Urteil erschwere Leistungskürzungen zwar. Wegen der neuen GEAS-Regeln sehe er aber nur eine sehr begrenzte Wirkung der Entscheidung.

Kritik an der bisherigen Praxis

Kritik kam von Grünen und Flüchtlingsorganisationen. Der Grünen-Europaabgeordnete Erik Marquardt sprach von einem Weckruf für die Bundesregierung, Grundrechte und Menschenwürde wieder stärker zum Leitbild ihrer Politik zu machen. Wiebke Judith von Pro Asyl erklärte, Deutschland habe Asylsuchenden jahrelang Leistungen verweigert, die ihnen zustünden. Nun sei klar, dass dies europarechtswidrig gewesen sei.

Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wurden im vergangenen Jahr gut 5.400 Menschen nach den Dublin-Regeln in andere EU-Staaten überstellt. Zugleich stellte Deutschland knapp 36.000 Übernahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion

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