Baden-Württemberg

Steht der Kultstatus auf dem Spiel? Der Bundesgerichtshof prüft jetzt den Urheberschutz für USM-Designmöbel

USM kämpft vor Gericht um den Schutz seines ikonischen Möbelsystems – und der Streit ist noch längst nicht entschieden. Nach dem Umweg über den EuGH landet der Fall wieder in Karlsruhe, doch dort dürfte das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen werden.

23.04.2026, 10:40 Uhr

Das Möbelsystem „USM Haller“ gilt seit Langem als Designikone. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ging es am Donnerstag um die Frage, ob Regale und Sideboards des Schweizer Herstellers auch als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst einzustufen sind. Ein Urteil wurde zunächst noch nicht angekündigt.

USM geht juristisch gegen ein Unternehmen aus Nürnberg vor. Der Hersteller sieht seine Möbel als urheberrechtlich geschützte Gestaltung und will sich damit auch gegen Nachahmungen absichern. Die beklagte Firma vertreibt seit Jahren Ersatz- und Erweiterungsteile, die den Originalbauteilen optisch entsprechen. Außerdem listet sie im Internet sämtliche Komponenten auf, die für den Aufbau kompletter USM-Haller-Möbel benötigt werden, und bietet zusätzlich einen Montageservice an.

Frage des Urheberrechts wohl erneut vor Gericht

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen urheberrechtlichen Schutz abgelehnt und lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche anerkannt. Nach der vorläufigen Einschätzung des BGH dürfte dieses Urteil jedoch so keinen Bestand haben. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch erklärte, die Argumentation des OLG gegen einen Urheberrechtsschutz sei wohl nicht tragfähig. Deshalb könnte der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Düsseldorf zurückverwiesen werden.

Bereits 2023 hatte sich der BGH mit dem Streit beschäftigt. Das Verfahren wurde damals jedoch ausgesetzt, weil Fragen des europäischen Rechts geklärt werden mussten. Der Fall landete deshalb beim Europäischen Gerichtshof. Das Gericht in Luxemburg stellte im Dezember 2025 unter anderem klar, dass für Gegenstände der angewandten Kunst beim Urheberrecht keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werke.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion

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