Baden-Württemberg

Darf man das überhaupt kopieren? Ab wann Möbel plötzlich als Kunstwerke urheberrechtlich geschützt sind

Nicht jedes Möbel ist bloß ein Gebrauchsgegenstand: Auch Regale können urheberrechtlich geschützt sein. Doch ab wann wird aus einem einfachen Regal ein Design, das Nachahmer teuer zu stehen kommen kann?

23.04.2026, 05:00 Uhr

Seit Jahrzehnten vertreibt das Schweizer Unternehmen USM modulare Möbel aus verchromten Stahlrohren, Verbindungskugeln und farbigen Metallfronten. Regale und Sideboards der Marke gelten als Designklassiker. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geht es nun erneut um die Frage, ob das USM-Haller-System zugleich urheberrechtlich geschützte angewandte Kunst ist.

USM streitet darüber mit einem Konkurrenten aus Nürnberg. Das Unternehmen wirft ihm vor, mit dem Verkauf passender Möbelteile eigene Urheberrechte zu verletzen. Der BGH hat am Donnerstag in Karlsruhe über den Fall verhandelt. Eine Entscheidung soll am 2. Juli verkündet werden.

Wann und wie entsteht Urheberrechtsschutz?

Das Urheberrecht schützt schöpferische Leistungen wie Texte, Musik, Fotos, Filme, Software oder Kunstwerke. Es entsteht automatisch mit der Schaffung des Werks und muss anders als Patente, Designs oder Marken nicht in ein Register eingetragen werden. In Deutschland können nur natürliche Personen Urheber sein. Der Schutz endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Danach ist das Werk frei nutzbar.

Was umfasst der Schutz?

Das Urheberrecht gibt Urheberinnen und Urhebern zunächst das ausschließliche Recht, über die Nutzung ihres Werks zu bestimmen. Sie können festlegen, wer es veröffentlichen, vervielfältigen, bearbeiten oder sonst verwenden darf und zu welchen Bedingungen. Ausnahmen gelten etwa für Zitate oder Privatkopien. Nutzungsrechte können per Lizenz an Dritte vergeben werden.

Welche Werke kommen infrage?

Geschützt sind sogenannte persönliche geistige Schöpfungen. Ein Werk muss dafür ein gewisses Maß an Individualität aufweisen und die Persönlichkeit seines Schöpfers erkennen lassen. Neben klassischer bildender Kunst wie Gemälden oder Skulpturen können auch Alltags- und Gebrauchsgegenstände als angewandte Kunst geschützt sein. Voraussetzung ist, dass die Gestaltung über rein funktionale Zwecke hinausgeht und künstlerischer Spielraum genutzt wurde.

Worum geht es im Streit konkret?

USM hält sein Möbelsystem für ein Werk der angewandten Kunst. Nach Auffassung des Unternehmens verletzt ein Nürnberger Anbieter dieses Recht, weil er im Internet Ersatz- und Erweiterungsteile für das Möbelsystem USM Haller verkauft. Nach Angaben des BGH listet der Onlineshop seit Jahren sämtliche Komponenten, die benötigt werden, um komplette Regale und Sideboards des Systems zusammenzustellen. Hinzu kommt ein Montageservice, der aus den Einzelteilen fertige Möbel aufbaut.

USM verlangt vor Gericht unter anderem Unterlassung sowie die Feststellung, dass der Konkurrent zum Schadenersatz verpflichtet ist. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZR 96/22.

Wie argumentiert die beklagte Seite?

Das beklagte Unternehmen bestreitet, dass das Design des USM-Haller-Systems die nötige Gestaltungshöhe für urheberrechtlichen Schutz erreicht. Nach Darstellung seines Anwalts sind die prägenden Merkmale der Möbel vor allem durch funktionale und technische Vorgaben bestimmt. Es handele sich daher nicht um freie und kreative Entscheidungen eines Urhebers.

Wie verlief das Verfahren bisher?

Das Landgericht Düsseldorf hatte im Juli 2020 zunächst einen Urheberrechtsschutz für das Möbelsystem bejaht und USM weitgehend recht gegeben. In der Berufung kam das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch zu einem anderen Ergebnis: Es sah zwar wettbewerbsrechtliche Ansprüche, erkannte aber keinen urheberrechtlichen Schutz an. Beide Seiten legten Revision ein, sodass der Fall beim BGH landete.

Der BGH setzte das Verfahren im Dezember 2023 zunächst aus und legte Fragen zur Auslegung des Europarechts dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Was sagt der EuGH?

Der EuGH stellte Ende 2025 klar, dass für Gegenstände der angewandten Kunst keine strengeren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere urheberrechtlich geschützte Werke. Ein Werk liegt demnach vor, wenn sich darin die Persönlichkeit des Urhebers ausdrückt, weil freie und kreative Entscheidungen erkennbar geworden sind.

Für die Frage einer Verletzung ist nach den Luxemburger Richtern entscheidend, ob kreative Elemente des geschützten Werks in dem beanstandeten Gegenstand wiederzuerkennen sind. Damit ist der rechtliche Maßstab vorgegeben. Ob das USM-Haller-System diese Voraussetzungen erfüllt und ob der Nürnberger Anbieter Rechte verletzt hat, muss nun der BGH klären.

Wie könnte es weitergehen?

Der erste Zivilsenat ließ in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das Berufungsurteil aus Düsseldorf seiner vorläufigen Einschätzung nach wohl keinen Bestand haben dürfte. Die Begründung des Oberlandesgerichts, mit der ein Urheberrechtsschutz verneint wurde, lasse sich so voraussichtlich nicht halten, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Damit deutet sich an, dass der BGH das Urteil des OLG aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Düsseldorf zurückverweisen könnte. Dort müsste dann unter Berücksichtigung der Vorgaben von EuGH und BGH noch einmal geprüft werden, ob das USM-Haller-System urheberrechtlich geschützt ist.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion

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