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Verkehrsunfälle: Diese Haftungsregeln ändern alles

Neue Kfz-Haftpflicht-Pläne: Warum Leasing-Unfälle bald ganz anders zählen – und Versicherungen deutlich teurer werden könnten.

02.10.2026, 14:36 Uhr

Hubig plant strengere Regeln nach Verkehrsunfällen

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will das Haftungsrecht im Straßenverkehr an mehreren Stellen ändern. Ein Gesetzentwurf aus ihrem Haus sieht vor, die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflicht deutlich anzuheben. Außerdem soll es bei Schadenersatzfragen künftig keine Rolle mehr spielen, ob das beschädigte Fahrzeug geleast war.

Hubig betonte, ein Verkehrsunfall könne das Leben eines Menschen schlagartig verändern. Wer ohne eigenes Verschulden in einen Unfall gerate, müsse sich daher auf verlässliche und gerechte Haftungsregeln verlassen können.

Neue Regeln für Leasingfahrzeuge

Ein zentraler Punkt des Entwurfs betrifft Autos, die geleast sind. In solchen Fällen fallen Halter und Eigentümer häufig auseinander. Nach bisherigem Recht muss sich der Eigentümer eines beschädigten Leasingwagens ein mögliches Mitverschulden des Fahrers oder die sogenannte Betriebsgefahr meist nicht auf seinen Anspruch gegen den Unfallgegner anrechnen lassen.

Anders ist es bei Fahrzeugen, die dem Halter selbst gehören: Dort werden die Anteile an der Unfallverursachung gegeneinander abgewogen. Das führt bislang dazu, dass etwa eine Leasinggesellschaft unter Umständen den vollen Schaden ersetzt verlangen kann, obwohl der Fahrer des Leasingautos den Unfall mitverursacht hat.

Der Unfallgegner kann dann versuchen, sich den zu viel gezahlten Betrag vom Leasingnehmer oder Fahrer zurückzuholen. Das gelingt jedoch nicht immer und kann zusätzliche Prozesse sowie weitere Kosten verursachen. Künftig soll der Eigentümer eines Leasingwagens haftungsrechtlich wie ein Halter behandelt werden.

Höhere Haftungshöchstgrenzen

Zudem will das Ministerium die gesetzlichen Haftungsobergrenzen im Straßenverkehr anheben. Hintergrund ist laut Entwurf vor allem die Preisentwicklung seit der letzten Anpassung im Jahr 2007.

Derzeit liegt die Grenze bei normalen Kraftfahrzeugen bei fünf Millionen Euro für Personenschäden pro Unfall. Für Sachschäden gilt bislang ein Höchstbetrag von einer Million Euro. Reichen diese Summen bei mehreren Ansprüchen nicht aus, können Entschädigungen gekürzt werden.

Nach den Plänen sollen die Höchstbeträge auf zehn Millionen Euro für Personenschäden und auf zwei Millionen Euro für Sachschäden steigen. Für Gefahrguttransporte ist eine weitere Erhöhung vorgesehen: Dort soll die Grenze für Personenschäden und Schäden an Immobilien von zehn auf 20 Millionen Euro wachsen.

Mindestdeckung der Versicherer soll steigen

Auch bei den Pflichtversicherungen sind höhere Summen geplant. Künftig sollen Kfz-Haftpflichtversicherungen mindestens 15 Millionen Euro für Personenschäden, 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für reine Vermögensschäden abdecken.

Bereits bestehende Policen mit geringeren Pflichtdeckungen würden mit Inkrafttreten des Gesetzes automatisch angepasst. Nach Angaben des Ministeriums bieten viele Verträge schon heute höhere Deckungssummen. Dennoch könnten die größeren Haftungsrisiken zu moderaten, derzeit aber noch nicht genau bezifferbaren Beitragssteigerungen führen.

Direktanspruch nach vorsätzlichem Missbrauch des Fahrzeugs

Eine weitere Änderung betrifft Fälle, in denen ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeug absichtlich und rechtswidrig einsetzt, um andere zu verletzen oder zu schädigen. Bislang besteht in solchen Situationen in der Regel kein unmittelbarer Anspruch der Opfer gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer; oft springt stattdessen der Entschädigungsfonds ein.

Künftig sollen Geschädigte den Versicherer in solchen Fällen grundsätzlich direkt in Anspruch nehmen können. Die persönliche Haftung des Täters bleibt davon unberührt.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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