Das Landgericht Braunschweig hat die Klage von 30 Angehörigen der Opfer des Germanwings-Absturzes auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer können die Hinterbliebenen gleichwertige und vorrangige Ansprüche gegen die Germanwings GmbH geltend machen. Deshalb stehe ihnen kein Schmerzensgeld aus Amtshaftung gegen die Bundesrepublik Deutschland zu.
Die Vorsitzende Richterin verwies auf das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung im internationalen Luftverkehr regelt. Auf dieser Grundlage könnten Geschädigte grundsätzlich sowohl eigene als auch auf sie übergegangene Schmerzensgeldansprüche verfolgen.
Gericht hatte Erfolgsaussichten früh skeptisch gesehen
Schon zum Prozessauftakt hatte das Gericht den Hinterbliebenen wenig Hoffnung gemacht. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, hatte die Richterin damals erklärt. Mögliche Forderungen seien eher gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Verhandelt wurde das Zivilverfahren in Niedersachsen, weil das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) seinen Sitz in Braunschweig hat.
Absturz in den französischen Alpen
Am 24. März 2015 war eine Germanwings-Maschine auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen abgestürzt. Dabei kamen 144 Passagiere und 6 Besatzungsmitglieder ums Leben. Die meisten Opfer stammten aus Deutschland und Spanien.
Die Ermittlungen kamen zu dem Ergebnis, dass der damalige Copilot das Flugzeug der Lufthansa-Tochtergesellschaft absichtlich gegen einen Berg steuerte.
Unter den 150 Insassen waren auch 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen des Gymnasiums in Haltern am See in Nordrhein-Westfalen. Sie befanden sich auf dem Rückweg von einem Schüleraustausch in Spanien. Das Unglück löste bundesweit große Trauer und Bestürzung aus.
Kläger sehen Versäumnisse bei der Überwachung des Copiloten
Die 30 Hinterbliebenen verlangen von der Bundesrepublik jeweils bis zu 110.000 Euro. Nach ihrer Auffassung wurde die Flugtauglichkeit des Copiloten damals nicht ausreichend überwacht. Aus Sicht der Kläger gingen die flugmedizinischen Gutachten mit Blick auf mögliche psychische Erkrankungen nicht weit genug.
Klägeranwalt Julius Reiter kündigte an, eine Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig werde geprüft. Es gehe nicht um die Frage, wer am Ende eine Entschädigung zahle, sondern darum, ob der Staat angesichts bekannter Risiken und bereits bestehender europäischer Sicherheitsvorgaben anders hätte handeln müssen – und ob die Katastrophe dadurch womöglich hätte verhindert werden können.
Reiter verwies darauf, dass beim Copiloten bereits 2009 eine schwere depressive Episode dokumentiert worden sei. Deshalb müsse geklärt werden, ob die flugmedizinischen Untersuchungen in den Jahren 2013 und 2014 den Anforderungen entsprachen und ob eine weitergehende psychiatrische Beurteilung notwendig gewesen wäre. Eine Fluggesellschaft könne zwar Entschädigung zahlen, aber nicht beantworten, ob staatliche Tauglichkeitsprüfung und staatliche Aufsicht funktioniert hätten, betonte der Anwalt.
Hinterbliebene: „Es geht nicht ums Geld“
Mehrere Angehörige hatten bereits zum Prozessauftakt betont, dass es ihnen nicht in erster Linie um Geld gehe. Ihr Ziel sei es, Verantwortlichkeiten zu klären und dazu beizutragen, dass sich eine solche Katastrophe nicht wiederholt.
Der Hinterbliebene Klaus Radner, der bei dem Absturz seine Tochter, ein Enkelkind und den Freund der Tochter verlor, hatte schon nach Prozessbeginn gesagt, er sehe die Erfolgschancen nur bei einem Prozent. Nach seiner Auffassung hätten viele Organisationen und Menschen versagt. Deshalb wollten die Kläger die Verantwortlichen benannt sehen.
Auch Engelbert Tegethoff, der beim Absturz eine Tochter verlor, betonte nach dem Prozessauftakt: „Es geht nicht ums Geld.“ Es gehe darum, dass eine solche Katastrophe nie wieder passiere.
Lufthansa hatte nach dem Unglück gezahlt
Die Lufthansa hatte nach dem Absturz bereits Leistungen an Angehörige erbracht. Nach früheren Angaben der Fluggesellschaft erhielten nächste Angehörige pro Person 10.000 Euro Schmerzensgeld. Hinzu kamen 25.000 Euro je Todesopfer als sogenanntes vererbbares Schmerzensgeld.
Die Folgen des Absturzes haben über Jahre hinweg Gerichte in mehreren Ländern beschäftigt. In Verfahren um zusätzliches Schmerzensgeld mussten Hinterbliebene bereits Niederlagen vor den Landgerichten in Frankfurt und Essen sowie in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm hinnehmen.
In diesen Verfahren ging es um Ansprüche gegen die Konzernmutter Lufthansa. Dort vertraten die Gerichte die Auffassung, dass die Verantwortung für die flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen beim Staat liege.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber