Gericht stärkt Gema im Streit um KI-Musik gegen Suno
Das Landgericht München I hat der Gema im Konflikt um KI-generierte Songs in wesentlichen Punkten Recht gegeben. Nach Angaben der Vorsitzenden Richterin darf das US-Unternehmen Suno bestimmte Musikwerke künftig nicht mehr ohne Zustimmung der Verwertungsgesellschaft vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Das gelte auch für die Nutzung solcher Werke beim Training der Künstlichen Intelligenz. Mit der Entscheidung wird der urheberrechtliche Schutz deutscher Künstler gestärkt. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.
Im konkreten Verfahren geht es laut Gericht um sechs bekannte Titel: "Atemlos", "Daddy Cool", "Mambo No. 5", "Big in Japan", "Forever Young" und "Rasputin". Die Bedeutung des Falls dürfte jedoch über diese einzelnen Lieder hinausreichen.
Weimer: Wichtiges Signal für Kreative
Kulturstaatsminister Wolfram Weimer bezeichnete das Urteil als klares Signal zugunsten der Rechte von Kreativen im digitalen Musikgeschäft. Es mache deutlich, dass menschliche schöpferische Leistungen geschützt bleiben müssten – auch gegenüber Anbietern generativer KI.
Zugleich forderte Weimer, technischen Fortschritt und den Schutz geistigen Eigentums sinnvoll miteinander zu verbinden. Nötig sei ein Rechtsrahmen, der sowohl Innovation als auch Kreativität fördere und dafür sorge, dass Rechteinhaber angemessen bezahlt werden. Dazu gehöre auch, sie an den Erlösen aus KI-basierter Wertschöpfung zu beteiligen.
Streitpunkt: Speichert die KI Trainingsdaten?
Suno bietet Nutzern ein Werkzeug an, mit dem sich per KI Songs erzeugen lassen. Die Gema nutzte dieses Angebot im Verfahren selbst und ließ Musikstücke erstellen, die aus ihrer Sicht den Originalen, mit denen die KI trainiert worden sei, sehr stark ähnelten.
Für die Gema ist das ein Hinweis darauf, dass die Trainingsdaten im System gewissermaßen abgespeichert oder "memorisiert" wurden. Suno hatte dies in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr zurückgewiesen. Das Unternehmen bestritt sowohl, dass die erzeugten Stücke klar wiedererkennbar seien, als auch, dass die Trainingssongs im Modell gespeichert würden.
Ein weiterer Kernpunkt des Verfahrens war die Frage, wem eine mögliche Urheberrechtsverletzung überhaupt zugerechnet werden kann: dem Anbieter Suno oder den Nutzern des Tools. Die Gema sieht die Verantwortung beim Unternehmen, Suno dagegen nicht.
Auch die Zuständigkeit des Münchner Gerichts war umstritten. Hintergrund ist, dass das Training der KI in den USA erfolgt sein soll. Das dortige Recht gilt aus Sicht der Gema als weniger vorteilhaft.
Parallelen zu früherem Verfahren gegen OpenAI
Der Fall weist Ähnlichkeiten zu einem früheren Verfahren vor derselben Kammer des Landgerichts München I auf. Damals war die Gema gegen OpenAI vorgegangen, weil die KI des Unternehmens geschützte Songtexte nahezu wortgleich wiedergegeben haben soll.
Schon damals stand die Frage im Mittelpunkt, ob Trainingsdaten tatsächlich gespeichert werden oder ob ein System lediglich aus ihnen lernt, ohne sie abzulegen. In jenem Verfahren entschied das Gericht ebenfalls zugunsten der Gema. OpenAI legte jedoch Berufung ein, sodass eine endgültige Entscheidung weiterhin aussteht.
Auch international gibt es dazu unterschiedliche Urteile. So entschied im vergangenen Jahr ein Gericht in Großbritannien in einem Verfahren mit Bezug zur US-Bildagentur Getty Images, dass Trainingsdaten nicht gespeichert worden seien.
Dass das Münchner Gericht – ähnlich wie im Vorjahr – auch diesmal eher zugunsten der Gema urteilen würde, war im Vorfeld vielfach erwartet worden. Wie stark sich das Urteil unmittelbar auf die Praxis der KI-Anbieter auswirken wird, bleibt allerdings offen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber