Wirtschaft

Endlich: Marmelade ist wieder Marmelade

Mega-Wende im Supermarkt: Marmelade heißt wieder Marmelade – und bei Honig verraten Etiketten endlich die Herkunft.

14.06.2026, 00:01 Uhr

Ab heute gelten neue Bezeichnungen für Fruchtaufstriche und strengere Regeln für Honig. Grundlage ist eine Verordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums, mit der eine geänderte EU-Vorgabe in deutsches Recht umgesetzt wird.

Bislang durfte nach EU-Recht nur ein Aufstrich aus Zitrusfrüchten als Marmelade verkauft werden. Produkte aus anderen Früchten mussten als Konfitüre gekennzeichnet sein. Nach der vor zwei Jahren überarbeiteten sogenannten Frühstücksrichtlinie ändert sich das nun: Künftig darf auch Marmelade aus Erdbeeren, Aprikosen oder anderen Früchten wieder diesen Namen tragen. Aufstriche aus Zitrusfrüchten müssen dagegen nun ausdrücklich als Zitrusmarmelade bezeichnet werden. Alternativ kann auch die jeweilige Frucht im Namen genannt werden.

Alte Regel stammt aus britischer Tradition

Die frühere Vorschrift geht auf Großbritannien zurück. Dort wird Marmelade traditionell aus Zitrusfrüchten hergestellt. Beim Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hatten die Briten durchgesetzt, dass nur solche Produkte diese Bezeichnung tragen dürfen.

Im Jahr 2017 brachte der heutige saarländische Finanzminister Jakob von Weizsäcker (SPD), damals noch Europaabgeordneter, das Thema erneut auf. Im Zuge der Brexit-Debatte schlug er mit einem augenzwinkernden Verweis vor, den Begriff Marmelade nach dem EU-Austritt der Briten wieder breiter zuzulassen. Seit heute ist diese Änderung offiziell in Kraft.

Neue Herkunftsangaben bei Honig

Auch für Honig gelten ab sofort neue Vorgaben. Wenn ein Honig aus mehreren Ländern stammt, müssen auf Glas oder Etikett nun alle Herkunftsländer genannt werden. Bisher reichten allgemeine Hinweise wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ aus.

Nach der neuen Regelung sind die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ihres Anteils aufzuführen. Zusätzlich muss jeweils der prozentuale Gewichtsanteil angegeben werden. Honig, der noch vor dem Stichtag nach den alten Vorschriften abgefüllt wurde, darf weiterhin verkauft werden.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Topaktuell Redaktion

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