Urteil im Münchner Anschlagsprozess steht bevor
Im Verfahren um den tödlichen Angriff mit einem Auto auf eine Demonstration in München wird an diesem Donnerstag das Urteil erwartet. Die Bundesanwaltschaft bewertet die Tat als religiös motivierten politischen Anschlag und verlangt eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Damit wäre eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren deutlich schwerer möglich. Die Verteidigung fordert dagegen eine Haftstrafe von 15 Jahren und die Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik.
Unstrittig ist unter allen Beteiligten, dass der 25-Jährige im Februar 2025 von hinten in einen Demonstrationszug der Gewerkschaft Verdi gefahren sein soll. Dabei kamen eine Frau und ihre zweijährige Tochter ums Leben. Darüber hinaus legt die Bundesanwaltschaft dem aus Afghanistan stammenden Mann 22 Fälle des versuchten Mordes sowie in weiteren 22 Fällen überwiegend gefährliche Körperverletzung zur Last. Fast zwei Dutzend weitere einfache Körperverletzungsdelikte wurden von der Strafverfolgung bereits nicht weiterverfolgt.
Anklage geht von politisch-religiösem Motiv aus
Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft handelte es sich um einen politisch und religiös motivierten Anschlag. Zwar habe der Angeklagte keinen typischen Radikalisierungsweg durchlaufen und auch kein geschlossenes islamistisches Weltbild vertreten. Dennoch sei er subjektiv davon überzeugt gewesen, im Sinne Allahs zu handeln. Die Tat habe er demnach als notwendige Reaktion auf das Vorgehen der USA und anderer westlicher Staaten in Gaza und Afghanistan verstanden. Zudem sollen persönliche Gefühle wie Wut, Frustration und Verbitterung eine Rolle gespielt haben.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger diagnostizierte bei dem Angeklagten eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung. Zugleich stellte er klar, dass zum Tatzeitpunkt keine akute Psychose vorgelegen habe. Die Verteidigung hält eine verminderte Schuldfähigkeit dennoch für möglich. Nach Ansicht der Anwälte gibt es deutliche Hinweise auf eine hebephrene Schizophrenie, bei der weniger Wahnideen als vielmehr ein stark gestörtes Gefühlsleben und schwer berechenbares Verhalten im Vordergrund stehen. Ob das Gericht dieser Einschätzung folgt, dürfte sich mit dem Urteil zeigen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber