Nachtverkaufsverbot im Münchner Univiertel: Gericht sieht Verbot grundsätzlich als zulässig an
Ein nächtliches Bier auf dem Heimweg oder noch schnell Nachschub vor der Party? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht München befasst. Im Zentrum steht ein Nachtverkaufsverbot für Flaschenbier im Univiertel in Schwabing rund um die Ludwig-Maximilians-Universität nahe dem Englischen Garten.
Gegenstand der Verhandlung war zunächst die Klage eines Gastrobetriebs gegen eine Anordnung der Stadt aus dem Jahr 2025. Die Kommune hatte dem Betreiber untersagt, zwischen 22.00 und 5.00 Uhr Flaschenbier zu verkaufen, und für Verstöße ein Zwangsgeld von 5.000 Euro angedroht. Außerdem sollte ein entsprechender Hinweis ausgehängt werden.
Zum Ende der Verhandlung wurde es auch emotional: Der Kläger fragte, ob politisch gewollt sei, dass München „tot“ sei. Das Univiertel sei seit Jahrzehnten ein Ausgeh- und Partyviertel. Wer dort Ruhe suche, sei womöglich andernorts besser aufgehoben.
Kiosk-Verfahren auf September verschoben
Die ähnlichen Klagen von drei Kioskbetrieben wurden am Verhandlungstag nicht behandelt. Wegen der Erkrankung des Anwalts der Kläger wurden diese Verfahren vertagt und auf den 8. September verschoben.
Ein Urteil im nun verhandelten Fall will das Gericht am Mittwoch verkünden.
Gericht deutet grundsätzliche Zustimmung an
Im Verlauf der Verhandlung ließ das Gericht erkennen, dass es ein solches Verkaufsverbot im Grundsatz für rechtlich möglich hält. Der Vorsitzende Richter sprach von einer „durchaus gerechtfertigten Anordnung“. Hintergrund seien die regelmäßig auftretenden Ansammlungen feiernder Menschen rund um die Schellingstraße, die immer wieder zu nächtlichem Lärm führten. Diese Folgen könnten nach Auffassung des Gerichts auch den Betrieben zugerechnet werden, die Bier zum Mitnehmen verkaufen.
Kritischer sah das Gericht allerdings einzelne Details der Anordnung. So erschien dem Vorsitzenden Richter das angedrohte Zwangsgeld von 5.000 Euro zu hoch. Auch die Vorgabe, alkoholische Getränke während der Verbotszeit abzudecken, bewertete er eher skeptisch. Zudem mahnte das Gericht einen konsequenteren und einheitlichen Umgang der Stadt mit solchen Verboten an. Es brauche eine einheitliche Handhabung bei Feststellung und Vollzug.
Viele Beschwerden aus der Nachbarschaft
Auslöser der Maßnahmen waren zahlreiche Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern. Nach Angaben der Stadt ging es dabei um nächtlichen Lärm, wildes Urinieren in Hauseingängen und Hinterhöfen sowie Glasscherben im Umfeld von Kiosken und Gaststätten.
Die Stadt hatte deshalb ein im vergangenen Jahr zunächst zurückgenommenes Verbot erneut in Aussicht gestellt. Oberbürgermeister Dominik Krause (Grüne) hatte erklärt, sollte bis Mitte Juli keine deutliche Veränderung spürbar sein, müsse das Verkaufsverbot für Flaschenbier ab 22 Uhr wieder verhängt werden.
Freiwillige Maßnahmen brachten zunächst wenig
Zu Beginn der Freiluftsaison hatten sich die betroffenen Betriebe laut Stadt freiwillig bereit erklärt, nach Mitternacht weder Flaschenbier noch anderen Alkohol zum Mitnehmen zu verkaufen. Zudem sollten Plakate Feiernde daran erinnern, Toiletten und Mülleimer zu nutzen und nach 22 Uhr leiser zu sein. Eine durchschlagende Wirkung blieb zunächst jedoch aus.
Stadt wartet nun auf weitere Gerichtsverfahren
Nach Angaben einer Sprecherin des Kreisverwaltungsreferats will die Stadt nun zunächst den Ausgang der im September anstehenden Kiosk-Verfahren abwarten, bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird.
Besondere Rechtslage in Bayern
Dass die Debatte in München überhaupt so geführt wird, hängt auch mit der speziellen Rechtslage in Bayern zusammen. Anders als in vielen anderen Bundesländern gibt es dort keine klassischen Spätkauf-Läden. Geschäfte müssen in der Regel bereits um 20.00 Uhr schließen. Nur Betriebe, die zugleich eine Gaststätte betreiben, dürfen später noch in begrenztem Umfang Waren wie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak, Süßigkeiten sowie Speisen und Getränke aus dem Lokal verkaufen.
Und was ist mit Dosenbier?
Das Verfahren erfasst auch Dosenbier. Es gilt rechtlich als „Flaschenbier im Sinne des Gaststättengesetzes“ – eine Folge davon, dass die zugrunde liegende Regelung aus den 1970er Jahren stammt, als Dosenbier noch kaum verbreitet war.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber