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Sollten Kindersexpuppen verboten werden?

Verboten, doch hochumstritten: Schützt das Puppen-Gesetz Kinder wirklich – oder bestraft es nur Fantasien?

02.07.2026, 04:00 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat das seit 2021 geltende Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bestätigt. Der Zweite Senat wies zwei Verfassungsbeschwerden zurück und erklärte Paragraf 184l StGB für vereinbar mit dem Grundgesetz.

Deutliche Mehrheit im Senat – aber kein einstimmiger Beschluss

Die Entscheidung fiel mit sechs zu zwei Stimmen. Damit trug die Mehrheit des Zweiten Senats die Regelung, zwei Richterinnen beziehungsweise Richter lehnten sie ab. Richter Thomas Offenloch legte seine abweichende Meinung schriftlich vor und sprach von „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“.

Die Kontroverse um das Verbot spiegelt sich damit auch im Gericht selbst wider. Nach dem Beschluss bekommt die Kritik zudem Rückendeckung von Fachleuten aus Justiz und Sexualforschung. Das Thema bleibt hoch emotional, weil es Fragen von Kinderschutz, Sexualität und gesellschaftlichen Tabus berührt.

Geprüft wurden zwei Beschwerden gegen das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes solcher Puppen. Die Verfahren tragen die Aktenzeichen 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22.

Haftstrafen und bereits 185 erfasste Fälle

Das Verbot von Herstellung, Verkauf, Erwerb und Besitz solcher Puppen trat im Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft. Initiiert wurde es von den damaligen Koalitionsfraktionen Union und SPD; beschlossen wurde es auch mit Stimmen der AfD.

Für Hersteller und Händler sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Wer solche Puppen kauft oder besitzt, muss mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen.

Nach Angaben aus der Polizeilichen Kriminalstatistik sind bis 2025 insgesamt 185 Fälle zu Paragraf 184l erfasst worden.

Gericht folgt im Kern dem Gesetzgeber

Die Beschwerdeführer hatten unter anderem geltend gemacht, dass ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt seien.

Die Karlsruher Senatsmehrheit folgte jedoch im Wesentlichen der Einschätzung des Gesetzgebers. Danach kann die Nutzung und Verbreitung solcher Puppen aus Sicht des Gerichts plausibel mit einer erhöhten Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder verbunden sein. Außerdem könne dies die Vorstellung fördern, Kinder seien jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte.

Das Gericht hält beide Annahmen für vertretbar. Damit gehe es nicht nur um den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Weil der Staat verpflichtet sei, die körperliche, psychische und sexuelle Integrität von Kindern zu schützen, überwiege dieses Schutzinteresse den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung.

Wörtlich heißt es, der Gesetzgeber habe von seinem „Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht“.

Wissenschaftliche Grundlage bleibt vage

Zugleich räumt das Bundesverfassungsgericht ein, dass die wissenschaftliche Lage keine eindeutigen Aussagen über die Wirkungen kindlich aussehender Sexpuppen zulässt. Aus den Studien lasse sich nicht sicher ableiten, welche Folgen ihre Nutzung habe.

Der Senat betont außerdem, eine problematische Wirkung könne nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern angenommen werden. Trotzdem hält das Gericht das Verbot für geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen, um die verfolgten Ziele zu erreichen.

Juristische Einwände: „Letztlich werden Fantasien bestraft“

Genau an dieser Stelle setzt die Kritik von Richter Offenloch und verschiedenen Fachleuten an. Offenloch hält die Grundlage für das Verbot für nicht tragfähig. Aus seiner Sicht ist die Annahme konstruiert, der private Umgang mit solchen Puppen könne die gesellschaftliche Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern fördern oder das Risiko realer Taten erhöhen.

Er verweist darauf, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern gesellschaftlich zu Recht ein absolutes Tabu sind und streng bestraft werden. Zugleich macht er aber einen erheblichen Unterschied zwischen dem privaten Umgang mit einer Puppe und tatsächlichen Übergriffen auf Kinder.

Auch die Rechtsanwältin Jenny Lederer hatte das Verbot bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert. Aus ihrer Sicht fehlt es bei Besitz und Nutzung an einer konkreten Rechtsgutsverletzung, weil kein tatsächliches Opfer existiere. Gegenüber der dpa sagte sie: „Letztlich werden Fantasien bestraft.“ Kein Kind werde geschädigt oder gefährdet.

Lederer argumentiert zudem, die Vorschrift treffe auch Menschen, die gerade nicht Täter oder Täterin werden wollten und deshalb auf einen Ersatzgegenstand zurückgriffen. Wer ein sexuelles Interesse an Kindern habe, könne diese Präferenz ohnehin niemals legal an realen Kindern ausleben; auch kinderpornografische Inhalte seien strafbar. Puppen hätten daher aus ihrer Sicht als Ersatz dienen können, ohne dass Kinder zu Opfern würden.

Unklarheit beim Begriff „kindliches Erscheinungsbild“

Zusätzliche juristische Zweifel betreffen die Formulierung des Gesetzes selbst. Der Deutsche Anwaltverein hatte 2024 darauf hingewiesen, dass unklar bleiben könne, ab wann genau ein „kindliches Erscheinungsbild“ vorliegt. Auch dieser Punkt zählt zu den Kritiklinien gegen die Strafvorschrift.

Forschung sieht keinen belegten Nutzen für den Kinderschutz

Aus wissenschaftlicher Sicht bleibt offen, ob das Verbot den Kinderschutz tatsächlich verbessert. Forschende des Instituts für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung der Universität Duisburg-Essen werteten Aussagen von 40 Betroffenen des Verbots aus.

Den Angaben zufolge berichteten diese von einer Zunahme problematischer Verhaltensweisen, etwa davon, wieder häufiger Missbrauchsabbildungen anzuschauen. Für sie sei eine Möglichkeit entfallen, ihre Sexualität legal auszuleben.

In einem Beitrag für die Zeitschrift für Sexualforschung kommen die Autoren zu dem Schluss, dass sich das Verbot aus Sicht der Betroffenen negativ auf ihr Leben und auf das Risiko sexualisierter Gewalt gegen Kinder auswirken könne. Hinweise darauf, dass die Strafverschärfung dem Kinderschutz tatsächlich nützt, ergaben sich aus den vorliegenden Daten demnach nicht eindeutig.

Professor Johannes Fuß erklärte nach dem Karlsruher Beschluss, die bisherigen Verbote und Präventionsmaßnahmen reichten nicht aus, um sexuellen Kindesmissbrauch wirksam zu verhindern. Der Opferschutz verlange deshalb, auch unkonventionelle präventive Ansätze wissenschaftlich zu prüfen.

Nach seiner Darstellung haben einzelne Betroffene berichtet, dass durch die Nutzung solcher Puppen das Interesse an realen Kindern nachgelassen habe. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde die wissenschaftliche Klärung dieser möglichen Wirkung in Deutschland nun jedoch massiv erschwert.

Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber

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