Das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass die strafrechtliche Regelung zum Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen verfassungsgemäß ist.
Der Zweite Senat kam dabei mit sechs zu zwei Stimmen zu diesem Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts werden die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Verfahren liefen unter den Aktenzeichen 2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22.
Zwar betreffe das Verbot den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt der sexuellen Selbstbestimmung, hieß es. Nach Ansicht des Gerichts greift die Regelung jedoch nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein.
In der Abwägung maß das Gericht dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern größeres Gewicht bei. Der Staat sei zu diesem Schutz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Der Gesetzgeber habe seinen Einschätzungsspielraum nach Auffassung des Senats in vertretbarer Weise genutzt.
Sondervotum eines Richters
Nicht alle Richter teilten diese Einschätzung. Richter Thomas Offenloch kritisierte in einem Sondervotum das Verbot als „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“. Autoerotische Handlungen im Verborgenen, etwa Masturbation, seien aus seiner Sicht ein typischer Fall, der dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sei.
Verbot gilt seit 2021
Das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes solcher Puppen war am 1. Juli 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder in Kraft getreten. Grundlage ist Paragraf 184l des Strafgesetzbuchs.
Für Hersteller und Verkäufer sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Wer solche Puppen kauft oder besitzt, muss mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen.
Kritik schon bei der Einführung
Die Beschwerdeführer sahen sich unter anderem in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt und hatten deshalb Verfassungsbeschwerden eingelegt.
Schon im Gesetzgebungsverfahren war die Begründung für das Verbot umstritten. Damals wurde darauf verwiesen, dass die Nutzung solcher Puppen möglicherweise die Hemmschwelle für sexualisierte Gewalt gegen Kinder senken könne. Kritiker hielten dagegen, dass wissenschaftlich nicht belegt sei, ob dadurch tatsächlich Taten mit direktem körperlichem Kontakt zwischen Täter und Opfer gefördert werden.
Bei einer Sachverständigenanhörung hatte die Rechtsanwältin Jenny Lederer unter anderem vor einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen gewarnt, bei denen ein solcher Zusammenhang nicht belegt sei.
Fälle laut Kriminalstatistik
Nach Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden in den Jahren 2022 bis 2025 insgesamt 185 Fälle im Zusammenhang mit Paragraf 184l erfasst. Dabei ging es um 165 Tatverdächtige, darunter fünf Frauen.
Quelle: dpa/bearbeitet durch Julian Weber